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RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen

RdErl. d. MK v. 27.06.2016 - AuG-40 183/2 - VORIS 22410 -

RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
 

Publikationen zum Erlass

Weitere Informationen sind im Internet unter http://publikationen.dguv.de zu finden:

Anlagen zum Erlass (Muster)

  • Anlage 1 „Bestellung zur oder zum Beauftragten für Erste Hilfe“ (Muster 1)
  • Anlage 2 „Bestellung zur oder zum Beauftragten für Brandschutz und Evakuierung“ (Muster 2)
  • Anlage 3 „Verhalten in Notfällen“ (Muster 3)
  • Anlage 4 „Verhalten im Brandfall“ (Muster 4)
  • Anlage 5 „Brandschutzordnung“ (Muster 5)
  • Anlage 6 „Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten“ (Muster 6)
  • Anlage 7 „Gefahrstoffverzeichnis“ (Muster 7)

Aushang „Verhalten im Brandfall“ - Sicherheitszeichen nach der alten Norm

Anlage 4 „Verhalten im Brandfall“ mit Sicherheitszeichen nach der alten Norm

Hinweise zur Aktualisierung

07.02.2024

Der RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen" ist gem. Nr. 6.1 MBl.- und VORIS-Erlass mit Ablauf des 31.12.2023 formal außer Kraft getreten.
Die Regelungen des Runderlasses gelten aber vorläufig weiter und sind bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden (s. Rundschreiben vom 07.02.2024).

01.02.2019

Der Erlass wurde mit Wirkung vom 1.2.2019 angepasst und in wenigen Punkten geändert (Nds. MBl. Nr. 6/2019 vom 06.02.2019, S. 338):

In Satz 1 der Nr. 2.4.1 wird die Form der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht mehr vorgegeben. Diese kann z. B. in einem Verbandbuch, auf Formularen oder – unter geeigneten Bedingungen – auch elektronisch erfolgen (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention").

Zum Schutz der personenbezogenen Daten dürfen Verbandbücher nicht offen ausliegen, sondern sind an zentralen Stellen durch befugte Personen zu führen.

Einfacher lässt sich die Vertraulichkeit bei der Verwendung von Formularen gewährleisten, die z. B. beim Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden und nach dem Ausfüllen – vor dem Zugriff Unbefugter geschützt – zentral gesammelt werden. Vorlage: „Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“.
Der Umfang der Dokumentation ist zum Verbandbuch unverändert.

Satz 2 der Nr. 2.4.1 wurde dahingehend korrigiert, dass bei akuter Erkrankung keine Unfallmeldung erforderlich ist.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Tarifbeschäftigten, neben der Unfallanzeige an die Landesunfallkasse Niedersachsen, zusätzlich eine Durchschrift an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln ist (§ 193 Abs. 7 SGB VII), welches Sie über die Suchfunktion der Beratersuche finden.

Weitere Hinweise zur Unfallmeldung finden Sie unter „Unfall – Schadensersatz“ im Internetangebot der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Um Dokumentationspflichten zu reduzieren, wird in Nr. 2.4.2 die jährliche Erfassung der Zahl der Unfallmeldungen nicht mehr gefordert.

Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen vorgenommen.

 

1.3.2017

Die Anlagen des Runderlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ wurden mit redaktionellen Anpassungen neu veröffentlicht. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung (ASR A1.3) wurden bezüglich der Sicherheitszeichen an die neue Norm DIN EN ISO 7010 angepasst. In der Anlage 4 – Verhalten im Brandfall – wurden die Brandschutz- und Rettungszeichen entsprechend ausgetauscht und die Farbgebung geändert.

Soweit in der Schule noch ältere Beschilderungen vorhanden sind, müssen diese nicht sofort ausgetauscht werden. Die gleichzeitige Verwendung alter und neuer Sicherheitszeichen sollte aber nicht erfolgen. Wird ein bestehendes Brandschutzzeichen durch ein neues Brandschutzzeichen ersetzt, so sind aufgrund des zusätzlichen Erkennungsmerkmals (Flamme) alle vorhandenen Brandschutzzeichen durch neue Zeichen zu ersetzen.

Die ASR 1.3 enthält dazu folgende Regelung: „Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen […] weiterhin angewendet werden können.“

In den Aushängen, z. B. zum „Verhalten im Brandfall“ oder in Flucht- und Rettungsplänen sind die Sicherheitszeichen zu verwenden, die in der Schule tatsächlich genutzt werden.

 

1.8.2016

Der RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen wurde mit Wirkung vom 1.8.2016 aktualisiert.
Zur Umsetzung der Neuorganisation der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung wurde die Regelungen der Nr. 2.1 angepasst.
Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen vorgenommen.