Beauftragungen und Pflichtenübertragungen
Die Schul- oder Studienseminarleitung trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz. Sie kann bestimmte Aufgaben, Rechte und Pflichten an andere Personen übertragen (§ 13 Absatz 2 ArbSchG und Runderlass „Arbeitsschutz in Schulen”). Wenn eine Aufgabe nicht auf eine andere Person übertragen wird, ist die Schul- bzw. Studienseminarleitung zuständig.
Die Bestellung von Beauftragten für Arbeitssicherheit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates (§ 66 Absatz 1 Nummer 9 NPersVG); auch die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen (Runderlass „Arbeitsschutz in Schulen").
Diese Beauftragungen müssen vorgenommen werden für:
- Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich
- Strahlenschutzbeauftragte bei einem genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen, Störstrahlern usw.
Insbesondere diese Beauftragungen können vorgenommen werden für:
- Beauftragte für Erste Hilfe
- Beauftragte für Brandschutz und Evakuierung
- Gefahrstoffbeauftragte
- Raumbetreuer und Raumbetreuerinnen
- Koordinatorinnen und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit (Bereichsbeauftragte)