Strahlenschutzbeauftragter
Bei einem genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen, Störstrahlern oder bei dem Einsatz bestimmter Röntgeneinrichtungen (siehe Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)) hat die Dienststellenleitung die Funktion eines Strahlenschutzbevollmächtigten. Sie ist für die Bestellung mindestens einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten verantwortlich.
Lehrkräfte, die an ihren Schulen als Strahlenschutzbeauftragte eingesetzt werden sollen, benötigen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Dafür ist ein abgeschlossenes Studium der Physik oder Chemie oder ein sonstiger Ausbildungsgang mit dem Nachweis, dass darin die physikalischen Grundlagen der Kernphysik behandelt worden sind, und eine Qualifizierung notwendig. Die Aktualisierung der Qualifizierung ist innerhalb von fünf Jahren erforderlich.
Strahlenschutzbeauftragte haben u. a. folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung aller Schutzvorschriften und der Vermeidung der Strahlenexposition von Mensch und Umwelt
- Führen eines Inventurverzeichnisses und Organisation der sachgerechten Aufbewahrung
- Jährliche Unterweisung der strahlenexponierten Beschäftigten
- Empfehlung von Maßnahmen zum Strahlenschutz
- Unverzügliche Information der Dienststellenleitung über alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen könnten
- Unverzügliche Umsetzung von geeigneten Maßnahmen bei Gefahr für Menschen und Umwelt
- Zusammenarbeit mit dem Schulträger und den anderen Beauftragten
Für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben ist die Übertragung von einzelnen Weisungsrechten und Verantwortlichkeiten im Rahmen der übertragenen Aufgaben erforderlich.