Organisation der Ersten Hilfe
Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, ohne sich jedoch selbst zu schaden. Nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
„Hilfe“ ist jedes Mittel, das geeignet ist, einen drohenden Schaden abzuwenden. Die Frage der „Zumutbarkeit“ der Hilfeleistung ist immer Einzelfallbezogen zu betrachten. Welche Hilfe zumutbar ist richtet sich u.a. nach der Lebenserfahrung und der Vorbildung der helfenden Person. Personen mit besonderer Sachkunde (z.B. approbierte Ärzte) und besonderen Hilfsmitteln müssen mehr tun als unausgebildete Laienhelfer und -helferinnen. Nicht zumutbar ist eine Hilfeleistung, wenn man sich selbst oder andere einer erheblichen Gefahr aussetzt oder andere Pflichten verletzt (z.B. Aufsichtspflicht über kleinere Kinder).
Ersthelfer im Betrieb sind Personen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe ausgebildet wurden.
Sofortmaßnahmen
Einen besonderen Teil der Ersten Hilfe stellen die Sofortmaßnahmen dar, die bei lebensbedrohlichen Zuständen zu ergreifen sind. Sofortmaßnahmen:
• Absichern der Unfallstelle
• Retten aus der Gefahrenzone
• Notruf absetzen
• Herz-Lungen-Wiederbelebung
• Maßnahmen bei starken Blutungen
• Maßnahmen bei Schock
• stabile Seitenlage
Anleitung zur Ersten Hilfe
Das dargestellte Erste-Hilfe-Plakat können Sie sich unter dem folgenden Link herunterladen oder es käuflich beim DGUV erwerben.
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/762/erste-hilfe-plakat-din-a3
Eine Anleitung zu den häufigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen finden Sie in der Broschüre „Anleitung zur Ersten Hilfe” (DGUV Information 204-006)
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Kindern
Das dargestellte Erste-Hilfe-Plakat können Sie sich unter dem folgenden Link herunterladen oder es käuflich beim DGUV erwerben: DGUV Information 204-003
Erste Hilfe bei Zahnunfällen
Unfallbedingte Zahnverletzungen ereignen sich leider relativ häufig im Schulalltag. Aber nicht nur Kinder und Jugendliche können ein Zahntrauma erleiden, sondern auch Erwachsene in Folge von Arbeits- und Wegeunfällen.
Die unverzügliche Versorgung eines verletzten Zahns unmittelbar nach einem Unfall kann entscheidend für den Erfolg der folgenden Therapie und der anschließenden Prognose sein.
Ausgeschlagene Zähne lassen sich nur dann retten, wenn sie so gelagert und transportiert werden, dass das Gewebe nicht verletzt wird und sie möglichst schnell nach dem Unfall wieder eingesetzt werden. Optimal lagern können Sie Zähne oder Zahnbruchstücke in einer s.g. Zahnrettungsbox. Diese enthält eine spezielle Nährlösung, in der ausgeschlagene Zähne bis zu 48 Stunden lang lebensfähig bleiben. Der Zahn oder das Zahnbruchstück muss so schnell wie möglich in die Box gelegt werden, bevor die Wurzelhaut an der Luft austrocknet und die Zellen zerstört werden. Achtung: Reinigen oder desinfizieren Sie den Zahn nicht! Das zerstört die Gewebereste und die Chance auf Rettung des Zahns sinkt erheblich.
Unter folgendem Link des DGUV sind die wichtigsten Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Zahnunfällen zusammengefasst: FBEH-007.
Medizinische Hilfsmaßnahmen
Die Verabreichung von Medikamenten sowie regelmäßige Hilfestellungen dazu oder die Durchführungen anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen einschließlich der Sondenernährung und der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme durch Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören nicht zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Wenn Schülerinnen und Schüler derartige Unterstützung benötigen, können Lehrkräfte dies freiwillig übernehmen.
Der folgende Erlass enthält Hinweise zu den Rahmenbedingungen für Schulen in Niedersachsen und u. a. ein Muster zur Aufgabenübertragung durch die Personensorgeberechtigte.
Erlass des MK "Medizinische Hilfsmaßnahmen, Sondenernährung und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme" vom 10.05.2016
Checkliste zur Gefährdungsanalyse
Nach einer Sensibilisierung für die Gefährdungen ist es Ziel des Arbeitsschutzgesetzes, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.
Richten Sie Ihren Blick dabei auf die wirklichen schulischen Verhältnisse und die dort möglichen Gefährdungen und Belastungen.
Zur Unterstützung dieser Arbeit können Sie sich folgende Checklisten herunterladen:
Sie ist dann Grundlage für das weitere Vorgehen nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Siehe hierzu auch: Gefährdungsbeurteilungen dieser Website!
Stellen Sie weitere Gefährdungen fest oder bleiben noch offene Fragen, dann können Sie weitere Checklisten aus anderen Bereichen verwenden.
Links/Quellen
Rechtliche Grundlagen
Erlass
Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
Regelungen im Bundesrecht zur Ersten Hilfe
- § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 4 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Regelungen der Unfallversicherung zur Ersten Hilfe
Weiterführende Links
- Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (DGUV Information 204-006)
- Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer (DGUV 10852)
Sehr ausführlich:
Links
- Inhalt eines Verbandkastens, Materialliste
- Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (DGUV 204-021)
- Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandsbucheintrag)
- Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der BG
- DGUV- Lernen und Gesundheit: Unterrichtsmaterialien für die BBS zum Thema "Erste Hilfe"
- "Das Helfen lernen" Unterrichtsmaterial für die Sek 1 des DGUV
Weitere Informationen
Handbuch Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen