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Menschen mit Behinderung

 

Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.  
Richard von Weizsäcker

Menschen mit Schwerbehinderung sind im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid, der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Antrag ausgestellt wird.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben u.a. gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (vergl. § 164 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX).

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung stellen dazu hilfreiche Informationen und Merkblätter / Broschüren für betroffene Landesbedienstete zur Verfügung.