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Barrierefreiheit

Die Niedersächsische Bauordnung fordert, dass Schulen grundsätzlich barrierefrei sein müssen (§ 49 Absatz 2 Nr. 5 NBauO).

[Bauliche Anlagen] müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar (barrierefrei) sein.

„Barrierefrei” bedeutet dabei mehr als „behindertengerecht”. Viele Menschen verstehen unter „barrierefrei” soviel wie „mit einem Rollstuhl erreichbar”. Dabei wird übersehen, dass mobilitätseingeschränkte Menschen häufig nicht einmal eine Gehhilfe benutzen. Seh- oder Hörbehinderungen werden bei einer solchen Betrachtungsweise gar nicht berücksichtigt.

Vorschriften zum barrierefreien Bauen

Die einschlägige DIN ist in Niedersachsen als „Technische Baubestimmung” eingeführt. Das bedeutet, dass sie nicht mehr nur eine Empfehlung ist, sondern von den Bauaufsichtsbehörden verbindlich beachtet werden muss.

DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
Die DIN steht als 17. Anlagenband (Band 37q) 2012 des Niedersächsischen Ministerialblatts zur Verfügung.

Jede Schule ist eine Arbeitsstätte. Deshalb ist die einschlägige Arbeitsstättenregel zu beachten.

ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

 

Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

DGUV-Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil I: Grundlagen

DGUV-Information 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil II: Grundsätzliche Anforderungen

DGUV Information 215-121 Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminare und sonstiger Veranstaltungen