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Schwerbehindertenvertretung

Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
Richard von Weizsäcker

Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung sind im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid, der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Antrag hin ausgestellt wird.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben u.a. gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (vergl. § 164 (4), Satz 4 SGB IX).

Schwerbehindertenvertretung

Die Vertrauenspersonen sind die gewählten Interessenvertretungen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Sie vertreten die Interessen dieses Personenkreises in der Dienststelle/Schule und stehen ihnen helfend und beratend zur Seite.
Ansprechpartner/innen auf Schulebene sind zunächst einmal sind die örtlichen Vertrauenspersonen. Sie sind zuständig bei:

  • Beratung bezüglich der Nachteilsausgleiche in der Nds. ArbZVO-Schule
  • Beratung bezüglich der Anwendung der Schwerbehinderten-Richtlinien
  • Einstellungen (Schulstellen)
  • Beratung nach langfristigen Erkrankungen hinsichtlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und auch:
  • Beratung der gesundheitlich beeinträchtigten, also von Behinderung bedrohten Landesbediensteten, z.B. hinsichtlich Beantragung eines Schwerbehindertenausweises oder einer Gleichstellung.  

Bei Personalmaßnahmen, die auf der Ebene des Regionalen Landesamts für Schule und Bildung geregelt werden, sind die Bezirksvertrauenspersonen zuständig:

  • Einstellungen (Bezirksstellen)
  • Beratung der schwerbehinderten Beschäftigten vor amtsärztlichen Untersuchungen
  • Ruhestandsverfahren
  • Beratung der schwerbehinderten Beschäftigten bzgl. Kontaktaufnahme zur Arbeitsmedizinerin/ zum Arbeitsmediziner
  • Fragen zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen

Die Hauptvertrauensperson vertritt die Interessen der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten auf der Ebene des Kultusministeriums (MK).
Sie wird angehört vor allen grundsätzlichen Entscheidungen des MK und prüft Erlassentwürfe auf deren Verträglichkeit für die schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst. Beispiele für Grundsatzentscheidungen sind

  • Änderungen der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte
  • Regelungen zur Versetzung von niedersächsischen Lehrkräften in andere Bundesländer 
  • Darüber hinaus regt die Hauptvertrauensperson beim MK Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten mit Schwerbehinderung an.

Sie pflegt einen regen Informationsaustausch mit den Bezirksvertrauenspersonen. Als Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen der Schulbereiche aller Bundesländer arbeitet die Hauptvertrauensperson eng mit den Amtskolleginnen und –kollegen anderer Behörden zusammen.
Die Dienststelle ist verpflichtet, die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, zu beteiligen. (§ 178 (2) SGB IX)

Rolle der Schwerbehindertenvertretung im Arbeitsschutzausschuss

Nach § 178 (4) SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, beratend an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Dies ist sachgerecht angesichts der wichtigen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik (vgl. z.B. §§ 167, 178 SGB IX)."

Gesetzliche Grundlagen

§ 178 Abs. 4 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen ....

§ 164 Abs. 4 SGB IX regelt: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsbedingte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Unfallgefahr.