Arbeitsschutz an Studienseminaren
Studienseminare zeichnen sich durch eine besondere Arbeitsstruktur aus, die sich wesentlich von den Gegebenheiten an Schulen unterscheidet. Arbeitstäglich sind vor allem die Seminarleitung und die Verwaltungskräfte dauerhaft am Studienseminar tätig.
Die Lehrkräfte, die als Ausbilderinnen und Ausbilder fungieren, sowie die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sind dagegen insbesondere während der Seminarveranstaltungen am Studienseminar präsent. Der Großteil ihrer Tätigkeit findet außerhalb des Seminars statt, insbesondere im Unterricht oder in der praktischen Ausbildung an Schulen.
Diese besondere Organisationsstruktur hat direkte Auswirkungen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Studienseminare und Schulen müssen beide gemeinsam sicherstellen, dass die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Dazu müssen sich diese gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen. Es müssen klare Absprachen getroffen werden, wer für welche Maßnahmen zuständig ist (§ 8 ArbSchG).
Besonderheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Studienseminaren
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz an Studienseminaren unterscheidet sich in einigen Aspekten von den Regelungen, die an Schulen gelten. Spezielle Regelungen für Schulen sind nur bedingt oder gar nicht anzuwenden.
Grundlegende Regelungen enthält der RdErl. „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)“.
In der folgenden Übersicht finden Sie die rechtlichen Grundlagen und deren Anwendung auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz an Studienseminaren.
Dienststellen und Trägeraufgaben
Planungsrecht
Neben den Vorgaben des Arbeitsstättenrechts und der Unfallverhütungsvorschriften sind die Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung einzuhalten.
Für Studienseminare ist dazu im Einzelfall zu prüfen, ob diese aufgrund der Personenzahlen und der Belegungsdichte vergleichbar mit Schulen und Hochschulen sind und daher als „ähnliche Einrichtungen“ Sonderbauten im Sinne der NBauO sind.
Hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes bzw. einzelner Räume können zudem die Vorschriften für Versammlungsstätten relevant werden, wenn die Seminarräume (Versammlungsräume) insgesamt mehr als 200 Besucher fassen. Nur Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen sind von der Versammlungsstättenverordnung ausgenommen, Seminarräume an Studienseminaren dagegen nicht.
Nicht zu berücksichtigen ist die „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen“ (SchulbauR), da diese nur für „Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen“ anzuwenden ist. Insofern handelt es sich um ungeregelte Sonderbauten.
Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung
In Studienseminaren muss eine angemessene Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung mit den erforderlichen Maßnahmen sichergestellt sein (§ 10 ArbSchG).
Zur Organisation der Ersten Hilfe an Studienseminaren sind zu beachten:
- § 4 (5) ArbStättV
- ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- §§ 24-28 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention).
Dabei ist sicherzustellen, dass auch wenn nur Leitung und Verwaltungskräfte anwesend sind, ausreichend Ersthelfer vorhanden sind.
Zur Organisation von Brandschutz und Evakuierung an Studienseminare sind zu beachten:
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- § 22 Notfallmaßnahmen der DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- RdErl. Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden“
Insgesamt nicht anzuwenden ist der RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“.
Hygiene und Infektionsschutz
Anforderungen zu Hygiene und Infektionsschutz an Studienseminaren ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsstättenrecht und werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) konkretisiert.
- Reinigung: § 4 (2) ArbStättV; Nr. 1.5 Anhang zu § 3 (1) ArbStättV
- Lüftung: ASR A3.6
- Sanitärräume: ASR A4.1
- Handwaschgelegenheiten: Nr. 6.1 (2) ASR A4.1
Nicht anzuwenden sind an Studienseminaren die Vorgaben für Schulen in den §§ 34 und 36 i. V. m. § 33 des Infektionsschutzgesetzes:
- Hygieneplänen
- Betretungsverbote
- Melde- und Mitwirkungspflichten
- Belehrungspflichten
Insofern bestehen im Infektionsschutzgesetze keine Vorgaben für Studienseminare.
Mutterschutz
Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Sie sind daher federführend für die Gefährdungsbeurteilungen zum Mutterschutz zuständig und müssen sich dazu mit der Ausbildungsschule abstimmen.
Grundlage – auch für Studienseminare - ist die Information und Handlungshilfe für Schulleiterinnen und Schulleiter „Mutterschutz in der Schule“.
Siehe auch: Mutterschutz
Sicherheit im Unterricht
Auch im Rahmen von Seminarveranstaltungen sind die Vorgaben zur Sicherheit im Unterricht sowie die Bestimmungen für den Schulsport zu berücksichtigen.
Dienstreisen und Mobilität
Im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, Seminarveranstaltungen und Prüfungsunterrichten gehören auch entsprechend Fahrten zur Tätigkeit der Ausbildenden und der Auszubildenden an Studienseminaren. Dies sollte daher bei der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden.
Sorgen Sie für gute Rahmenbedingungen, damit dienstlich veranlasste Wege und die Wege zur Arbeit und wieder nach Hause unter sicheren Bedingungen stattfinden können.
Sonstige Regelungen
Neben diesen Hauptaspekten sind auch allgemeine Regelungen zum Arbeitsschutz, wie sie durch das Arbeitsschutzgesetz vorgegeben werden, für Studienseminare von Bedeutung. Hierzu gehört die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, um potenzielle Risiken zu identifizieren und präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Im Übrigen können die Informationen des Portals „Arbeit und Gesundheit in Schulen und Studienseminaren“ auch in den Studienseminaren angewendet werden.
Materialien
Allgemeine Hinweise zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) im Portal AuG
Allgemeine Vorlagen von Betriebsanweisungen für Geräte und Maschinen finden Sie unter
Allgemeine Informationen zur Unterweisung finden Sie unter
Allgemeine Hinweise zu Gefahrstoffen finden Sie unter