RdErl. Sicherheit im Unterricht
Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 19. 3. 2014 - AuG-40 183/1-1 - VORIS 22410 -
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. 9. 2016
Neben allgemeinen Hinweisen zur Sicherheit im Unterricht regelt der Erlass die Anwendung der "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" (RiSU) und enthält dazu ergänzenden Bestimmungen.
RdErl "Sicherheit im Unterricht"
Anlage zum Erlass
Muster "Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung"
Hinweise zur Aktualisierung
13.11.2021
Der o. g. Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Regelungen gelten vorläufig weiter und sind bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden.
Erl. zur Fortgeltung des o. g. RdErl. v. 13.12.2021
Das neue Strahlenschutzgesetz – was ändert sich für Schulen? Bek. d. MK v. 1.4.2019
20.11.2019
Aufgrund der Aktualisierung der „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ durch die KMK vom 14.06.2019 wurde der Runderlass „Sicherheit im Unterricht“ angepasst. Neben redaktionellen Änderungen und der Verlängerung des RdErl. waren insbesondere Anpassungen aufgrund der geänderten Rechtslage im Strahlenschutz erforderlich.
14.09.2016
Die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) vom 26.02.2016 ersetzt die bisher gültige Fassung vom 27.02.2013.
Der Runderlass „Sicherheit im Unterricht“ wurde daher mit Wirkung vom 01.10.2016 entsprechend angepasst und in wenigen Punkten geändert:
- Bei der vereinfachten Kennzeichnung kann auf die Gefahrenhinweise (H-Sätze) verzichtet werden, soweit die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme und Phrasen die Gefahr ausreichend beschreiben (siehe Nummer 4.2 Abs. 6 TRGS 201).
- Bei der Lagerung außerhalb von Lagern/Sicherheitsschränken gemäß TRGS 510 gelten folgende Mengenschwellen je abgeschlossenem Gebäude oder Brandabschnitt:
– extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten: bis 20 Liter, davon bis 10 Liter extrem entzündbar,
– entzündbare Flüssigkeiten: bis 100 Liter (siehe TRGS 510). - Die bisherige Nr. 2.1.3 wurde in die Nr. I – 3.13 der RiSU aufgenommen und entfällt daher im Erlass:
Verschüttete Gefahrstoffe, wie z.B. Quecksilber und Brom, sind nur unter Nutzung geeigneter Schutzmaßnahmen (siehe jeweiliges Sicherheitsdatenblatt) zu beseitigen. Gefährdete Bereiche sind zu räumen und Personen in der betroffenen Umgebung zu warnen (siehe § 13 GefStoffV).
Sicherheit im Unterricht
(Abdruck aus Nds. MBl. S. 945)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 14.9.2016 – AuG-40 183/1-2
– VORIS 22410 –
Bezug: Gem. RdErl. v. 19.3.2014 (Nds. MBl. S. 312, 356, SVBl. S. 207)
– VORIS 22410 –
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.10.2016 wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (im Folgenden: RiSU), in der jeweils geltenden Fassung enthält die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz.“
2. Nach Nummer 2.1 wird folgende neue Nummer 2.1.1 eingefügt:
„2.1.1 Zu Nummer 3.12.1
Bei der vereinfachten Kennzeichnung kann auf die Gefahrenhinweise (H-Sätze) verzichtet werden, soweit die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme und Phrasen die Gefahr ausreichend beschreiben (siehe Nummer 4.2 Abs. 6 TRGS 201).“
3. Die bisherige Nummer 2.1.1 wird Nummer 2.1.2.
4. Die bisherige Nummer 2.1.2 wird Nummer 2.1.3 und erhält folgende Fassung:
„2.1.3 Zu Nummer 3.12.3 Abs. 20
Bei der Lagerung außerhalb von Lagern / Sicherheitsschränken gemäß TRGS 510 gelten folgende Mengenschwellen je abgeschlossenem Gebäude oder Brandabschnitt:
– extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten: bis 20 Liter, davon bis 10 Liter extrem entzündbar,
– entzündbare Flüssigkeiten: bis 100 Liter (siehe TRGS 510).“
5. In Nummer 4 Abs. 3 wird die Angabe „http://arbeitsschutz.nibis.de/Inhalte/Verantwortung/Organisation > Rechtsgrundlagen > Erlasse w KMK-Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ durch die Angabe „http://www.aug-nds.de/?id=126“ ersetzt.