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Aushangpflichtige Gesetze

Einige Gesetze und die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Arbeitgeber an der Arbeitsstelle ausgehängt, ausgelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorschriften ist es, dass sich die Beschäftigten über die geltenden Schutzvorschriften informieren können.

Bei Verstößen gegen die Aushangpflichten drohen Ordnungsgelder und Schadenersatzansprüche.

Aushangpflichtige Gesetze

Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (Auswahl)

Tarifvertrag

Arbeitsschutzvorschriften

Weitere Arbeitsschutzvorschriften finden Sie unter Bundesrecht und Landesrecht im Hauptmenü.

Unfallverhütungsvorschriften

Nach § 15 (5) SGB VII und § 12 (1) DGUV Vorschrift 1 "Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention" sind den Beschäftigten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

>>> Übersicht über das für öffentliche Schulen gültige
Regelwerk der Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften

Unfallversicherungsträger

Nach § 138 SGB VII hat der Arbeitgeber die Beschäftigten (Versicherten) darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

Anzeige der zuständigen Unfallversicherungsträger in der Beratersuche

Weitere Erläuterungen finden sich im Unfall-Merkblatt für Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes in Schulen (für den Link benötigen Sie Zugangsdaten).

 

Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.