Aushangpflichtige Gesetze
Einige Gesetze und die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Arbeitgeber an der Arbeitsstelle ausgehängt, ausgelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorschriften ist es, dass sich die Beschäftigten über die geltenden Schutzvorschriften informieren können.
Bei Verstößen gegen die Aushangpflichten drohen Ordnungsgelder und Schadenersatzansprüche.
Aushangpflichtige Gesetze
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - lt. § 12 aushangpflichtig
- § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 AGG aushangpflichtig
- Beschwerdestelle gem. § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- lt. § 12 AGG aushangpflichtig
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 26 aushangpflichtig
Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (Auswahl)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
BGB § 612 // BGB 612 a - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG)
Tarifvertrag
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Angestellte
- lt. § 8 TVG aushangpflichtig
Arbeitsschutzvorschriften
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
Weitere Arbeitsschutzvorschriften finden Sie unter Bundesrecht und Landesrecht im Hauptmenü.
Unfallverhütungsvorschriften
Nach § 15 (5) SGB VII und § 12 (1) DGUV Vorschrift 1 "Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention" sind den Beschäftigten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Unfallversicherungsträger
Nach § 138 SGB VII hat der Arbeitgeber die Beschäftigten (Versicherten) darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
Anzeige der zuständigen Unfallversicherungsträger in der Beratersuche
Weitere Erläuterungen finden sich im Unfall-Merkblatt für Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes in Schulen (für den Link benötigen Sie Zugangsdaten).
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