Regelwerk der Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger erlassen nach § 15 SGB VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mitgliedsbetriebe (Schulen) und die Versicherten (Bedienstete, Schüler) verbindlich sind.
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger stellt damit eine wesentliche Ergänzung zum statlichen Recht im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.
In den letzten Jahren wurde das Regelwerk deutlich verschlankt und die Anzahl der Unfallverhütungsvorschriften reduziert. Doppelregelungen im Vorschriften- und Regelwerk von Staat und Unfallversicherungsträgern sollen vermieden werden. Durch einen niedrigen Konkretisierungsgrad der Vorschfriften soll mehr Spielraum für alternative Lösungen geschaffen werden.
Die Unfallversicherungsträger erlassen nur die für ihren Zuständigkeitsbereich erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften und übernehmen nur die für ihren Bereich zutreffenden Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und Grundsätze.
Das Regelwerk ist unterteilt in:
Unfallverhütungs-vorschriften | Rechtsverbindliche Vorschrift nach § 15 SGB VII. |
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Regeln | Konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschriften und ersetzen nach und nach die Durchführungsanweisungen. Sie schließen andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus. |
Informationen | Werden für besondere Sachverhalte oder zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit in der Praxis bedarfsorientiert für Unternehmer und Versicherte erstellt. |
Grundsätze | Sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. |
Unfallversicherung
Grundsätzlich gelten für alle Schulen die Regelungen der Unfallversicherungsträger.
Die wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften:
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
Unfallverhütungsvorschrift „Schulen" (DGUV Vorschrift 81)
Präventionsportal der Unfallversicherungsträger
allgemein bildende Schulen
berufsbildende Schulen
Regelwerk des Sachgebiets Schulen (DGUV)
Berufsgenossenschaften
Im Rahmen des fachtheoretischen und des fachpraktischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen gelten die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft), die einschlägigen staatlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsmedizin in der jeweils gültigen Fassung.
Quelle: RdErl. Sicherheit im Unterricht.
Rechtliche Grundlage aller präventiven Maßnahmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk.
In der BGVR-Datenbank finden Sie im PDF-Format zum Herunterladen alle Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, -Regeln und -Informationen. Darüber hinaus sind auch die Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien sowie Sicherheitsregeln abrufbar, die den Altbestand von Maschinen und Einrichtungen betreffen und noch Anforderungen an deren Beschaffenheit enthalten.
Zum gesamten Regelwerk der Berufsgenossenschaften
Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (GUV, LUK, UK) und die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen organisiert.
Neuerscheinungen im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV
Neuerscheinungen im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV können in der Publikationsdatenbank eingesehen werden.