Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention"

Die DGUV Vorschrift 1 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift im Arbeitsschutz und löst die  GUV-V A1 ab.

In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.

Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Vielmehr ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Regelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. 

 

Die DGUV Regel 100-001 enthält konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1.

DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention

Externe Informationen