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Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Das Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - wurde am 7. August 1996 gleichzeitig mit dem Arbeitsschutzgesetz verabschiedet. Am 16.05.2008 wurde es letztmalig geändert (Organisationsreform der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung). Der Zusammenhang zwischen dem SGB VII und dem Arbeitsschutzgesetz wird im zweiten Kapitel des ASiG (Prävention) augenfällig.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände und Landesunfallkassen.

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungen sind Beschäftigte, Schüler, Kindergartenkinder, Studenten, viele ehrenamtlich Tätige, Pflegepersonen, Haushaltshilfen und z. B. Ersthelfer bei Verkehrsunfällen.

Prävention wird als erste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherer genannt. Sie haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

Für eine wirkungsvolle Prävention ist die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und mit Unternehmern (auch mit Schulträgern und Schulhoheits<wbr>trägern, das sind z. B. die Bundesländer) und Versicherten notwendig. Die Versicherungs<wbr>träger gewährleisten auch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen.

Die Funktion von Sicherheitsbeauftragten ist in § 22 SGB VII beschrieben.

Außer für Prävention haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln für Rehabilitation und/oder Entschädigung zu sorgen.

> Sozialgesetzbuch VII im Volltext