Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz) bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat.
Im Einzelnen wird festgelegt, welche Aufgaben diese Personen haben, welchen Anforderungen sie genügen müssen, wie sie miteinander, mit den anderen Betriebsbeauftragten und mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammenarbeiten sollen und dass ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist.
Für den öffentliche Dienst ist in § 16 ASiG geregelt, dass in Verwaltungen und Betrieben ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten ist. Damit wird berücksichtigt, dass z. B. das Schulwesen ganz anders strukturiert ist, als Betriebe der freien Wirtschaft.
Die Umsetzung ist durch das Konzept „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren“ erfolgt.
Im öffentlichen Schulwesen gibt es meist zwei kooperierende Unternehmer. Der Schulträger, z. B. die Kommune, ist zuständig für das Schulgebäude samt Inneneinrichtung und Unterrichtsmittel. Außerdem ist er Arbeitgeber für Schulsekretärinnen, Hausmeister und anderes Hilfspersonal.
In Niedersachsen gibt es ca. 2800 Schulen mit ca. 86 000 Lehrkräften. Die Betreuung durch Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird durch das Kultusministerium organisiert. Einzelheiten sind unter Schulorganisation beschrieben.
Arbeitssicherheitsgesetz im Volltext
Die DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetzes und beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheits technischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle.