Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsschutz zielt auf Erkennen und Minimieren von Gefährdungen, die Arbeitsunfälle , Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verursachen können. Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen ständig verbessert werden. Arbeit muss menschengerecht gestaltet werden.
"Gesundheit" ist hier im Sinne der Ottawa-Charta als umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu verstehen, das sich auf der Basis von Selbstbestimmung und aktiver Einflussnahme auf Umgebungsbedingungen entwickeln kann.
Technische, organisatorische und soziale Arbeitsbedingungen müssen von Arbeitgebern unter Mitwirkung der Beschäftigten so gestaltet werden, dass Beeinträchtigungen von Sicherheit und Gesundheit verhindert oder wenigstens minimiert werden.
Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind u. a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte und die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Schulen sind Betriebe im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Schulleiterinnen und Schulleiter sind mit der Leitung dieser Betriebe beauftragt und damit nach § 13 Abs. 1 Ziffer 4 ArbSchG im Rahmen ihrer Befugnisse verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben, die sich für Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben. Typische Aufgaben für Schulleiterinnen und Schulleiter sind in diesem Zusammenhang die Gestaltung geeigneter Organisationsstrukturen, Vorkehrungen, die die Beachtung der Maßnahmen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz auf allen Ebenen sicherstellen und die Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren Mitwirkungspflichten.
Das Gesetz sieht in § 6 vor, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und die daraus abgeleiteteten Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit dokumentiert werden.
Das Arbeitsschutzgesetz setzt zwei EG-Richtlinien um: 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 und 91/383/EWG vom 25. Juni 1991. Diese Richtlinien mussten in allen EG-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden.