Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
Die Richtlinie enthält ausschließlich besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 51 NBauO aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt
werden müssen oder zugelassen werden können. Sie gilt für Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 - 305-24153 - vom 11. August 2000
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (VORIS)