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Verwendung von Speckstein im Unterricht

Bek. d. MK v. 21.5.2014 -AuG 40 183/1-1 (SVBl. 7/2014 S.350)

Bezug:

  • Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) - Empfehlung der Kultusministerkonferenz, Beschl. d. KMK v. 9.9.1994 i.d.F. v. 27.2.2013 (www.kmk.org)
  • Sicherheit im Unterricht, Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 19.3.2014 - AuG-40 183/1-1 (Nds.MBl. 2014 Nr.15, S.312, ber. S.356; SVBl. 2014 Nr.5, S.207) - VORIS 22410 -

Der Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 21.11.2008 - 23.5-40 183/3 (Nds.MBl. 2008 Nr. 47, S.1214) - VORIS 22410 – ist mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Das Verbot der Verwendung von Speckstein im Unterricht bleibt aber weiterhin bestehen. Die Regelung findet sich in Nr. I - 3.5.1 der „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (Bezug zu a)), welche gem. Bezugserlass zu b) in allgemein bildenden Schulen und im berufsübergreifenden Unterricht sowie im Beruflichen Gymnasium an berufsbildenden Schulen anzuwenden ist.

 

Auszug aus der "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht":


Nr. I – 3.5.1 Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe

Asbesthaltige Arbeits- und Hilfsmittel sind zu ersetzen, um Gefährdungen durch Asbestfasern auszuschließen. Die Verwendung von Platinkatalysatoren auf Asbestschnüren sowie die Bearbeitung von Speckstein sind unzulässig, da er Asbest enthalten kann.
Speckstein ist ein natürliches Mineral mit einer inhomogenen Zusammensetzung. Untersuchungen von Materialproben haben gezeigt, dass handelsüblicher Speckstein Asbest enthielt. Dies war in erheblichen Umfang auch bei Specksteinproben der Fall, für die die Lieferanten Asbestfreiheit zertifiziert hatten. Gegebenenfalls ist eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen."

Das Verbot der Verwendung von Speckstein im Unterricht bleibt weiterhin bestehen.