Maßnahmen für Beschäftigte mit Schwerbehinderung
Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung
Nach § 178 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung empfiehlt sich in jedem Fall, da sie ihre Aufgaben u.a. auch dadurch erfüllt, dass sie Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt (§ 178 Absatz 1 Nr. 2 SGB IX).
Barrierefreiheit
Eine barrierefreie Gestaltung bedeutet, dass schon bei Neu- und großen Umbauten die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit berücksichtigt werden. In der Regel werden dadurch meist teure und umfangreiche Umbauten und Anpassungen vermieden. Von dieser präventiven Maßnahme profitieren alle Beteiligten mit und ohne Behinderung.
Siehe auch hier.
Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen
Viele Arbeitsplätze lassen sich mittels arbeitsorganisatorischer Maßnahmen oder technischer Arbeitshilfen behindertengerecht gestalten. Hierbei können die Technischen Berater des Integrationsamtes unterstützen. Die Schaffung und Umgestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze kann von den Integrationsämtern gefördert werden.
Praxisbeispiele (siehe rechte Spalte):
- Zwei blinde Lehrer
Praxisbeispiele aus der Arbeit des REHADAT - Informationssystems:
- Arbeitsplatzgestaltung für einen sehbehinderten Berufsschullehrer
- Arbeitsplatzgestaltung für einen Lehrer mit einer Armamputation
- Arbeitsplatzbeschreibung für einen an Multiple Sklerose erkrankten Lehrer
- Arbeitsplatzgestaltung für eine hörbehinderte Lehrerin
Nähere Informationen auf der Seite REHADAT - Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation unter dem Menupunkt/Praxisbeispiele. In der Suchmaske.
Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner/innen
Arbeitsmediziner/innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wenn Belange der schwerbehinderten Beschäftigten berührt sind, mit der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen. Sie beraten die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. (siehe Nr. 12.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst).
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (siehe §84(2) SGB IX).
Downloads
Aus dem AUG-Katalog können Sie folgende Checkliste im Excel Format downloaden:
- s22_Schwerbehinderte
In diese Checkliste sind die jeweiligen Mängel einzutragen. Sie ist dann Grundlage für das weitere Vorgehen nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Siehe hierzu auch: Gefährdungsbeurteilungen dieser Website!
Bleiben Gefährdungen oder offene Fragen, können weitere Checklisten aus anderen Bereichen verwendet werden.
Externe Informationen
Technische Beratung Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Technische Beratung der Integrationsämter