Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Strahlenschutz

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern sind die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung einzuhalten.

Strahlenschutzverantwortlicher ist der Sachkostenträger.
Die Schulleiterin oder den Schulleiter sollte zur/zum Strahlenschutzbevollmächtigten ernannt werden.
Zu beachten sind diverse  Genehmigungs-,  Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgende Dokumente: 

Muster-Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung

Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Strahlenschutzanweisung

Anzeige gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz

Alarmierungsplan

Zuständige Behörden

Anschriften des zuständigen Gewerbeaufsichtamtes

Die Anschrift der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen ist im Internet unter
http://​www.lsst.niedersachsen.de abrufbar.