Strahlenschutz
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern sind die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung einzuhalten.
Strahlenschutzverantwortlicher ist der Sachkostenträger.
Die Schulleiterin oder den Schulleiter sollte zur/zum Strahlenschutzbevollmächtigten ernannt werden.
Zu beachten sind diverse Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten.
Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgende Dokumente:
Muster-Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
Zuständige Behörden
Anschriften des zuständigen Gewerbeaufsichtamtes
Die Anschrift der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen ist im Internet unter
http://www.lsst.niedersachsen.de abrufbar.