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6 Hygieneplan

6.1 Schulen müssen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen (§ 36 Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Die Erstellung des speziell auf Ihre Schule angepassten Hygieneplanes sollte idealerweise in Abstimmung mit dem Schulträger erfolgen, da etliche Teilbereiche in dessen Zuständigkeitsbereich gehören. Hygienepläne müssen bei Bedarf aktualisiert werden und die entsprechenden Teilkapitel an geeigneten Stellen im Gebäude öffentlich ausgehängt werden.

Informationen finden Sie in der
Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts. Eine gute Vorlage ist der
Rahmenhygieneplan für Schulen der Region Hannover.

Von der Website Region Hannover lassen sich nachfolgende wichtige Dateien als PDF Dateien downloaden:

  • Rahmen Hygienepläne für Schulen mit den Anlagen
    • 1) Wichtige rechtliche Grundlagen und fachliche Empfehlungen
    • 2) Muster - Reinigungs-(und Desinfektions-) Plan für Schulen
    • 3) Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 lfSG
    • 3b) Informationen für Arbeitgeber: Gesundheitsinformationen für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln, Belehrungen des Arbeitgebers
    • 3c) Schriftliche Erklärung
    • 3d Frage der Belehrungspflicht
    • 4) § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
    • Aufgaben des Gesundheitsamtes
    • 5) Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 lfSG: Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte,schriftliche Erklärung in deutsch, englisch, französisch, spanisch, türkisch, russisch,
    • 6) Merkblatt "Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen"
    • 7) Meldeformular übertragbare Krankheiten
    • 8) "Aufatmen in Schulen" - Luftqualität und Raumklima in Unterrichtsräumen
    • 9) Meldungen nach § 34 IfSG Für Gemeinschaftseinrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen
    • 10) Merkblatt für Ärzte und Leitungen zur Wiederzulassung in Kindergärten und Schulen nach Infektionskrankheiten

 

Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgendes Dokument

  • Hygieneplan für die Schule

 

 

6.2 Alle Personen, die in einer Schule arbeiten, müssen regelmäßig über die gesundheitlichen Anforderungen und über die Mitwirkungsverpflichtung belehrt werden (§ 35 und § 34 Infektions-schutzgesetz - IfSG).

Die Schulleitung hat die Eltern und/oder Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler über ihre Mitwirkungspflichten zu belehren (§ 34 Abs. 5 IfSG).
Belehrungen müssen regelmäßig wiederholt werden.

Zu beiden Bereichen finden Sie die entsprechenden Belehrungsunterlagen auf der u. g. Internetseite.

 

Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG
und
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz
erhalten Sie beim Robert-Koch-Institut (RKI)

Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgende Dokumente:

  • Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG
  • Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz