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Dokumentation

Aufbewahrungspflicht

Unfälle müssen dokumentiert werden. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden und sind vertraulich zu behandeln.

Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen

Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren (z. B. DGUV Information 204-021 ,Meldeblock‘ oder entsprechender ,Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen‘). Dies ist auch erforderlich, wenn kein Verbandmaterial verbraucht wurde.

Die Form der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen ist nicht vorgegeben. Diese kann z. B. in einem Verbandbuch, auf Formularen oder – unter geeigneten Bedingungen – auch elektronisch erfolgen (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention")

Was genau zu dokumentieren ist, kann auf der Seite des DGUV nachgelesen werden.

Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist.

Zum Schutz der personenbezogenen Daten dürfen Verbandbücher nicht offen ausliegen, sondern sind an zentralen Stellen durch befugte Personen zu führen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zu beachten.  

Einfacher lässt sich die Vertraulichkeit bei der Verwendung von Formularen gewährleisten, die z. B. beim Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden und nach dem Ausfüllen – vor dem Zugriff Unbefugter geschützt – zentral gesammelt werden:

Formular Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen

Formular Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen

Formular Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen mit Ankreuzmöglichkeit

Die Unfallanzeige ersetzt die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung.

Unfallanzeige Schülerinnen und Schüler

Bei Schülerinnen und Schülern ist jeder Unfall, der ärztlicher Behandlung bedarf, anzuzeigen. Für die Unfallanzeige gibt es Vordrucke der Unfallversicherungsträger:

Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband-Unfallanzeige,

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und Landesunfallkasse Niedersachsen-Unfallanzeige,

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg-Unfallanzeige.

Unfallanzeige Landesbedienstete und Tarifbeschäftigte

Bei Dienstunfällen von Lehrkräften und anderen Landesbediensteten ist immer eine Unfallanzeige an das regionale Landesamt für Schule und Billdung zu erstatten.

Bei Tarifbeschäftigten ist zusätzlich eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger zu senden.

Weitere Hinweise zur Unfallmeldung finden Sie unter „Unfall – Schadensersatz“ im Internetangebot der regionalen Landesämter für Schule und Bildung.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Tarifbeschäftigten, neben der Unfallanzeige an die Landesunfallkasse Niedersachsen, zusätzlich eine Durchschrift an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln ist (§ 193 Abs. 7 SGB VII), welches Sie über die Suchfunktion finden.

Auswertung

Diese Aufzeichnungen der erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.