Erste-Hilfe-Ausstattung
Anzahl und Verteilung der Verbandkästen
Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C muss an einer zentralen, für alle Hilfe leistenden Personen zugänglichen, Stelle im Schulgebäude (z. B. Sanitätsraum, Schulsekretariat) bereitgehalten werden .
Weitere Verbandkästen müssen, je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkräume, Lehrküchen, Werkstätten) vorhanden sein (DGUV Information 202-059).
Die Verbandkästen müssen in der Schule so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sollen überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen (ASR A4.3).
Unterbringung, Zugänglichkeit, Kennzeichnung
Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen (Verbandkasten, Verbandschrank, Rucksack oder Tasche), geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten werden (ASR A4.3).
In allen Bereichen mit erhöhter Gefährdung (Sporthallen, naturwissenschaftliche Fachräume, Werkräume, Lehrküchen, Kunsträume, Werkstätten und sonstige Fachräume) müssen Verbandkästen stets griffbereit zur Verfügung stehen (DGUV Information 202-059).
Verbandschränke dürfen nicht verschlossen sein. Wenn zum Öffnen ein Schlüssel benötigt wird, sollte er unverlierbar am Verbandschrank befestigt werden (z. B. mit einer Kette).
Grundausstattung und sachliche Voraussetzungen
In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können („Erste-Hilfe-Raum“, „Krankenzimmer“, „Schularztzimmer“). Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten nach DIN13157:2009-11 „Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C“ sowie einer Krankentrage nach DIN13024-1: 2016-09 oder einer Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein.
In Schulen muss während schulischer Veranstaltungen jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können, z.B. durch einen amtsberechtigten Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle. Dieser Anschluss muss in zentraler Lage im Gebäude jederzeit erreichbar sein. Weitere Informationen finden Sie hier: DGUV Infomation 202-059 und der ASR A4.3.
Material nach DIN
Die vorgeschriebenen Füllungen der Verbandkästen sind in unterschiedlichen Normen geregelt:
DIN 13157 Betriebsverbandkasten klein
DIN 13169 Betriebsverbandkasten groß
DIN 13164 Kfz-Verbandkasten
DIN 13160 Sanitätstaschen
(Die DIN wurde ersatzlos zurückgezogen. Der Regelsetzer empfiehlt die Anwendung
von DIN 13157)
Inhaltsverzeichnis für Verbandkästen Stand 02/2022.
Zusätzliches Material
Zusätzliches Erste-Hilfe-Material, das über den vorgeschriebenen Inhalt des Verbandkastens hinausgeht, ist aufgrund betriebsärztlicher Entscheidung oder betriebsbedingter Gefährdungen bereitzuhalten.
Zusätzlich zum Material nach DIN kann folgende Zusatzausstattung sinnvoll sein:
- Fieberthermometer, elektronisch (mit Thermometerschutzhüllen)
- Kühlelemente, Kältepackungen oder Kalt-Sofortkompressen (Einmalartikel). Eine Kälte-Sofortkompresse gehört zur DIN 13157. Insbesondere im Sportbereich werden Kühlelemente häufiger benötigt.
- Splitterpinzette
- Zeckenzange
- alkoholisches Händedesinfektionsmittel (nicht für Wunden, darf nur von Erwachsenen verwendet werden)
- Einmalhandschuhe aus Vinyl oder Nitril (kein Latex - Allergiegefahr) im Spenderkarton, da die vier Einmalhandschuhe nach DIN EN 455, die zu jedem Verbandkasten nach DIN 13157 gehören, schnell aufgebraucht sind.
- Automatisierter Externer Defibrillator (AED)
- Taschenbeatmungsmaske mit Einmalventil
Desinfektionsmittel und Medikamente
Das Vorhalten von Medikamenten, Salben, Tinkturen, Sprays (Kälte-/Wundsprays) oder Wunddesinfektionsmitteln im Verbandkasten oder der Sanitätstasche ist unzulässig.
Das Verabreichen von Medikamenten birgt grundsätzlich immer die Gefahr des Auslösens von lebensbedrohlichen Allergien und Unverträglichkeitsreaktionen.
In welchem engen Rahmen und unter welchen konkreten Umständen eine Medikamentengabe durch Lehrkräfte (Übertragung der Personensorge) erfolgen kann, können Sie hier nachlesen: DGUV Information 202-091.
Vor dem Hintergrund der pandemischen Lage wurden im Februar 2022 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut mit in den verpflichtenden Inhalt von Verbandkästen aufgenommen.
Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)
Für Schulen sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Ob eine Anschaffung erforderlich ist, muss für jede Schule auf Grundlage einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Erforderlich kann dies z. B. sein, wenn an berufsbildenden Schulen besondere Gefährdungen durch Strom bestehen.
Weitere Informationen zu AED finden Sie in der FAQ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:
Die Verantwortung für die Ausstattung der Schulgebäude und damit auch die Entscheidung, ob und welche Geräte eingesetzt werden dürfen, liegt bei den Schulträgern. Mit den Schulträgern sind daher alle Fragen zur Pflege, Wartung und zu den weiteren Folgekosten vor der Beschaffung zu klären, wenn sich Schulfördervereine, Eltern und andere Dritte entschließen, selbst die Beschaffung zu unterstützen.
Automatisiserte Externe Defibrillatoren (AED)
Sanitätsräume
In [...] allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen [...] hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten (§ 25 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 und § 28 DGUV Vorschrift 81).
Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen wie Ruheräume sollen ebenerdig, in zentraler Lage und/oder im Bereich von Werkstätten und/oder Sportbereichen gelegen sein. Sie sollen ferner für den Rettungsdienst leicht zu erreichen und mit den für die Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein. Welche Ausstattung konkret erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Empfohlene Ausstattung:
- Krankenliege oder Krankentrage
- Kopfkissen
- Decke
- Verbandkasten nach DIN 13157 C
- Waschbecken mit fließend kaltem und warmen Wasser
- Tisch, Stuhl
Hinweise über Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen gibt das „Merkblatt Erste Hilfe in Schulen“ (DGUV Information 202-059).
Sanitätsräume müssen hinsichtlich allgemeiner Anforderungen an Räume, insbesondere hinsichtlich Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Lärm und anderer unzuträglicher Einwirkungen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllen.
Sporthallen und Sportplätze
Da Sporthallen meist räumlich vom Schulgebäude getrennt sind, müssen sie mit einem eigenen, mindestens kleinen Verbandkasten nach DIN 13157, ausgestattet sein. Es sollten zusätzliche Kälte-Sofortkompressen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z. B. Prellungen, Zerrungen) vorgehalten werden. Wird die Sporthalle auch von Sportvereinen genutzt, müssen Schule, Vereine und Träger geeignete Vereinbarungen treffen, damit gewährleitet wird, dass immer ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht.
Diese Regelung gilt auch auf Sportplätzen.
Neben dem Erste-Hilfe-Material sollte auch ein Mobiltelefon mitgeführt werden.
Schule unterwegs
Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Wandertagen, Ausflügen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveranstaltungen usw. immer mitgenommen werden. Eine hilfreiche Informationsbroschüre finden Sie unter folgendem Link DGUV Information 202-047.
Für diese Zwecke können z. B. Sanitätstaschen nach der ehemaligen DIN 13160 oder Verbandkästen nach DIN 13164 eingesetzt werden.
Eine empfehlenswerte Checkliste finden Sie auf der Seite 94 der Informationsbroschüre des DGUV hier: DGUV Information 204-008.
Schulen unterwegs
Bestandspflege
Das Erste-Hilfe-Material muss regelmäßig, mindestens jährlich, überprüft werden. Verbandstoffe mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum müssen ersetzt werden. Pflaster und Wundschnellverbände verlieren nach längerer Lagerung die Klebekraft und müssen dann ebenfalls ersetzt werden. Sonneneinstrahlung und häufige Temperaturwechsel beschleunigen diesen Vorgang.
Erste-Hilfe-Material, welches in der DIN nicht mehr vorgesehen ist, muss entfernt werden. So dürfen z. B. Schlagaderabbinder und pneumatische Schienen auf keinen Fall von Lehrkräften benutzt werden, da die Gefahr von Nervenverletzungen besteht. Die Verwendung von aus Leder bestehende Augenklappen und Fingerlingen ist aus hygienischen Gründen unzulässig.
Verbrauchtes Erste-Hilfe-Material ist zeitnah zu ersetzen.