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Erste Hilfe Maßnahmen

Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, ohne sich jedoch selbst zu schaden. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich strafbar (§ 323c Strafgesetzbuch).

„Hilfe“ ist jedes Mittel, das geeignet ist, einen drohenden Schaden abzuwenden. Die Frage der „Zumutbarkeit“ der Hilfeleistung ist immer Einzelfallbezogen zu betrachten. Welche Hilfe zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der Lebenserfahrung und der Vorbildung der helfenden Person. Personen mit besonderer Sachkunde (z.B. approbierte Ärzte) und besonderen Hilfsmitteln müssen mehr tun als unausgebildete Laienhelfer und -helferinnen. Nicht zumutbar ist eine Hilfeleistung, wenn man sich selbst oder andere einer erheblichen Gefahr aussetzt oder andere Pflichten verletzt (z.B. Aufsichtspflicht über kleinere Kinder).

Anleitung zur Ersten Hilfe

Das dargestellte Erste-Hilfe-Plakat können Sie sich unter dem folgenden Link herunterladen oder es käuflich beim DGUV erwerben.

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/762/erste-hilfe-plakat-din-a3

 

Eine Anleitung zu den häufigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen finden Sie in der Broschüre „Anleitung zur Ersten Hilfe” (DGUV Information 204-006)

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Kindern

Das dargestellte Erste-Hilfe-Plakat können Sie sich unter dem folgenden Link herunterladen oder es käuflich beim DGUV erwerben: DGUV Information 204-003

Erste Hilfe bei Zahnunfällen

Zahnverlust im Schulalltag

Unfallbedingte Zahnverletzungen ereignen sich leider relativ häufig im Schulalltag. Aber nicht nur Kinder und Jugendliche können ein Zahntrauma erleiden, sondern auch Erwachsene in Folge von Arbeits- und Wegeunfällen. 

Versorgung des Zahns

Die unverzügliche Versorgung eines verletzten Zahns unmittelbar nach einem Unfall kann entscheidend für den Erfolg der folgenden Therapie und der anschließenden Prognose sein.

Ausgeschlagene Zähne lassen sich nur dann retten, wenn sie so gelagert und transportiert werden, dass das Gewebe nicht verletzt wird und sie möglichst schnell nach dem Unfall wieder eingesetzt werden. Optimal lagern können Sie Zähne oder Zahnbruchstücke in einer s.g. Zahnrettungsbox. Diese enthält eine spezielle Nährlösung, in der ausgeschlagene Zähne bis zu 48 Stunden lang lebensfähig bleiben. Der Zahn oder das Zahnbruchstück muss so schnell wie möglich in die Box gelegt werden, bevor die Wurzelhaut an der Luft austrocknet und die Zellen zerstört werden. 

Achtung: Reinigen oder desinfizieren Sie den Zahn nicht! Das zerstört die Gewebereste und die Chance auf Rettung des Zahns sinkt erheblich.

Die wichtigsten Maßnahmen kurz und knapp

Die wichtigsten Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Zahnunfällen sind hier vom DGUV zusammengefasst.

Gabe von mitgeführten Notfallmedikamenten

Grundsätzlich ist die Verabreichung von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch Ersthelfer nicht vorgesehen.

Eine Ausnahme kann bei der Gabe von mitgeführten verordneten Notfallmedikamenten gegeben sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Situationen eine Erste-Hilfe-Leistung sein und kann Leben retten. Die Notfallsets sind für Laien gemacht und einfach zu handhaben. Eine Falschdosierung ist ausgeschlossen.

Typische Szenarien sind:

  • Anaphylaktischer Schock: Verabreichung eines Adrenalin-Autoinjektors (z. B. EpiPen) bei schweren allergischen Reaktionen mit Atemnot, Kreislaufproblemen oder Schockzeichen.
  • Unterzuckerung: Gabe von Glukagon als Injektion oder Nasenspray, wenn ein bewusstloser oder nicht ansprechbarer Diabetiker Anzeichen einer schweren Unterzuckerung zeigt und keine orale Zufuhr möglich ist.
  • Epileptischer Anfall: Anwendung von Notfallmedikamenten wie Midazolam (als Nasenspray oder Lösung zur Mundgabe) zur Beendigung eines länger anhaltenden Anfalls (Status epilepticus).
  • Asthma-Anfall: Nutzung eines Notfallinhalators mit einem Bronchodilatator (z. B. Salbutamol) bei akuter Atemnot aufgrund eines schweren Asthma-Anfalls.

Eine Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten:

  • Diagnose: Die Erkrankung muss diagnostiziert sein, und das Notfallkit muss explizit dafür vorgesehen sein. Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht die helfende Person, sondern vorab die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
  • Vereinbarung: Bei Kindern und Jugendlichen muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente.
  • Einweisung: Die helfende Person ist im Umgang mit der Medikamentengabe unterwiesen (ggf. trainiert) oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet. Es müssen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden.
  • Erkennbarer Notfall: Die Symptome müssen eindeutig auf eine entsprechende lebensbedrohliche Situation hinweisen.

Die Verpflichtung zur Hilfeleistung in einer Notfallsituation ergibt sich aus der jeweiligen Einzelsituation und ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur unterlassenen Hilfeleistung zu beurteilen (§ 323c StGB).

Erleiden Schülerinnen oder Schüler während des Schulbesuchs durch die Gabe von Medikamenten durch eine Lehrkraft einen Schulunfall gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lehrkraft angestellt oder verbeamtet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Lehrkraft die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Fall ist die Lehrkraft nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Medizinische Hilfsmaßnahmen und Medikamentengabe in Schule

Verabreichen von Medikamenten und medizinische Hilfsmaßnahmen

Die Verabreichung von Medikamenten sowie regelmäßige Hilfestellungen dazu oder die Durchführungen anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen einschließlich der Sondenernährung und der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme durch Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören nicht zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen. 

Wenn Schülerinnen und Schüler derartige Unterstützung benötigen, können Lehrkräfte dies freiwillig übernehmen. 

Der folgende Erlass enthält Hinweise zu den Rahmenbedingungen für Schulen in Niedersachsen und u. a. ein Muster zur Aufgabenübertragung durch die Personensorgeberechtigte. 

Erlass des MK "Medizinische Hilfsmaßnahmen, Sondenernährung und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme" vom 10.05.2016

Musterformular Aufgabenübertragung durch die Personensorgeberechtigten 

Musterformular: Anlagen als Word-Dokument

Unfälle mit chemischen Stoffen

Arbeitsunfälle beim Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen können spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ersthelferausbildung sind. Für diese Maßnahmen ist eine Zusatzausbildung der Ersthelfer erforderlich, die die Absprache mit dem Betriebsarzt und die Berücksichtigung der schulspezifischen Gegebenheiten voraussetzt.

Generell müssen die Beschäftigten über die Gefahren durch die verwendeten Stoffe informiert und auf das Verhalten nach Arbeitsunfällen hingewiesen werden.

Allgemeine Hinweise zur Ersten Hilfe nach Einwirkung gefährlicher chemischer Stoffe finden sich in den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht RiSU.

Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erste Hilfe bei Gefahrstoffunfällen erforderlichen Mittel bereitgehalten werden, um sofort sachgemäß helfen zu können.
In jedem Fall müssen Augenduschen und geeignetes Erste-Hilfe-Material vorhanden sein.

Für alle in der Schule eingesetzten Gefahrstoffe müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen vorhanden sein. In den Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanweisungen finden sich Hinweise zu Ersten-Hilfe-Maßnahmen. Im Falle einer Verätzung oder Vergiftung sofort den Notruf wählen:

Notrufnummer: 112

Teilen Sie der Rettungsleitstelle unbedingt mit, um welche Art Giftstoff es sich handelt, welche Gefahrenhinweise sich auf dem Gefahrstoffbehälter befinden und den Weg der Aufnahme (über die Augen, über die Haut, über den Mund etc.).

Vergiftungen

Parallel sollte das für Niedersachsen zuständigen Giftinformationszentrum-Nord angerufen werden. Die Telefonnummer sollte immer zugänglich sein.

Giftinformationszentrum-Nord
Telefonnummer: 0551 19240