Schulaufnahme
Allgemeines
Mit Begründung eines Wohnsitzes in Niedersachsen beginnt für Kinder und Jugendliche im entsprechenden Alter die Schulpflicht und damit setzt unmittelbar der Anspruch auf Beschulung ein.
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt dauerhaft und nicht auf den Zeitraum einer DaZ-Förderung begrenzt.
Zudem stellen nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme in einer Schule dar.
Die zuerst kontaktierte Schule
Der Schule, an die sich die Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen neu zugezogenen bzw. neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen als erstes wenden, kommt folgende besondere Verantwortung zu:
Die zuerst kontaktierte Schule in Niedersachsen muss in Zusammenarbeit mit dem Schulträger sicherstellen, dass die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler entweder in der eigenen oder in einer anderen Schule unmittelbar einen Platz bekommt.
Sollte es Gründe dafür geben, den Schulbesuch an einer anderen Schule zu empfehlen, benennt die Schulleitung eine wohnortnahe Schule, die vom Schulprofil her im Hinblick auf die individuellen Voraussetzungen und Ziele passend erscheint und dem Schulbesuch keine Schulbezirksregelungen entgegenstehen. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler umgehend einen Platz bekommt.
Aufnahme in öffentliche allgemein bildende Schulen
Alle Kinder im Grundschulalter werden in der Regel in der Schule aufgenommen, in deren Schulbezirkgebiet die Wohnung liegt.
Wo dieses Prinzip auf Umsetzungsschwierigkeiten stößt, kontaktiert die Schulleitung die zuständige schulfachliche Dezernentin bzw. den zuständigen schulfachlichen Dezernenten und den Schulträger, um vor Ort unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben eine gemeinsame Lösung zu finden. Der Besuch einer Ganztagsschule ist grundsätzlich empfehlenswert. Weiteres bestimmt der § 63 Abs. 3 und 4 NSchG.
Auch zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden mit der Aufnahme altersangemessen einer Klasse zugeordnet, in der sie von Anfang an, zumindest in begrenztem Umfang, am Klassenunterricht teilnehmen (z. B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sportunterricht). Dazu erhalten sie nach § 54 a NSchG besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache. Insgesamt haben zugewanderte Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht im Gesamtumfang der entsprechenden Stundentafel. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um bis zu zwei Stunden überschritten werden. Die Erfahrungen zeigen, dass Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse der Klassenstufen 1 und 2 gemeinsam mit den anderen Kindern alphabetisiert werden können, sofern sie zusätzlich auch DaZ-Förderung erhalten.
Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind verpflichtet, diese an einer Schule anzumelden, sobald sie in Niedersachsen wohnhaft sind. Ihnen obliegt auch die Wahl der Schule, an die sie sich zuerst wenden. Die ausgewählte Schule kann dann prüfen, ob sie noch ausreichend Kapazitäten hat, wenn mehrere Schulen den Wünschen der Erziehungsberechtigten entsprechen, beispielsweise weil der angestrebte Schulabschluss an unterschiedlichen Schulformen erworben werden kann und einem Schulbesuch keine Schulbezirksgrenzen entgegenstehen.
Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen und Ganztagsschulen kann unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden (§ 59 a Abs. 1 und 2 NSchG), die Aufnahme in Oberschulen kann nicht beschränkt werden (§ 59 a Abs. 2 und 3 NSchG). Zentral ist, dass es sich um eine dauerhafte Aufnahme in eine Schule, nicht lediglich in eine zeitlich begrenzte DaZ-Fördermaßnahme handelt. Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule aufgenommen werden und eine schulinterne Sprachförderung in DaZ erhalten sollen, können somit nur an einer Schule aufgenommen werden, wenn neben einem Platz in der DaZ-Fördermaßnahme auch ein Platz altersangemessen in einer Regelklasse dauerhaft gewährt werden kann.
Bereits von Anfang an sollen die Schülerinnen und Schüler, zumindest in begrenztem Umfang, am Unterricht im Klassenverband teilnehmen (z. B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sportunterricht). Ergänzend erhalten sie nach § 54 a NSchG besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache. Insgesamt haben auch zugewanderte Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht im Gesamtumfang der entsprechenden Stundentafel. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um bis zu zwei Stunden überschritten werden.
Schülerinnen und Schüler, die ihre Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht im Inland nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a und b der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) erworben haben, können die gymnasiale Oberstufe besuchen, wenn eine im Ausland erworbene Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt werden kann, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3–4 VO-GO). Über die Gleichwertigkeit der Berechtigungen zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II entscheidet die aufnehmende Schule, die in Zweifelsfällen das zuständige Regionale Landesamt einbezieht. Die Grundlage für die Entscheidung bilden die geltenden Bewertungsvorschläge oder ein Feststellungsverfahren nach „Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe“ der Ergänzenden Bestimmungen der VO-GO.
Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 20. Lebensjahr vollendet haben, haben keine Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, es sei denn, die Schule erteilt in Härtefällen eine Ausnahme (§ 2 Abs. 2 VO-GO). Ebenso ist zu beachten, dass ein Eintritt in die Qualifikationsphase nur zum Schuljahresbeginn erfolgen kann (§ 2 Abs. 4 VO-GO).
Aufnahme in berufsbildende Schulen
Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule ist unabhängig vom vorherigen Besuch einer Abschlussklasse der allgemein bildenden Schulen.
Die Sprach- und Integrationsklassen der Berufseinstiegsschule (BES) bestehen aus den Klassen „Sprache und Integration“ (Vollzeit) und „Sprache/ Integration“ (Teilzeit). Vor der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler muss eine verbindliche Eingangsberatung stattfinden, in der im persönlichen Gespräch die Lebensumstände, der Berufswunsch, Sprach- und andere Förderbedarfe thematisiert und dokumentiert werden. Im Ergebnis findet die Einschulung in eine Klasse der BES statt.
Ein Wechsel aus der Vollzeitklasse in andere Bildungsgänge und Schulformen der berufsbildenden Schule ist jederzeit möglich, wenn das Sprachvermögen in der Bildungs- und Berufssprache Deutsch dies zulässt. Die Entscheidung darüber treffen die Schülerin bzw. der Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Klassenkonferenz und der zuständige Aufnahmeausschuss des aufnehmenden Bildungsgangs einvernehmlich.
Da die Aufnahme in die Vollzeitklasse „Sprache und Integration“ nur bis zum vollendeten 19. Lebensjahr möglich ist, steht älteren jungen Erwachsenen der Besuch der Teilzeitklasse „Sprache/ Integration“ offen, wenn sie eine begleitende Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme (EQ-Maßnahme) nach § 54 a des Sozialgesetzbuchs (SGB) III nachweisen können.
Die Vollzeitklasse „Sprache und Integration“ der BES orientiert sich am Bildungsgangziel Niveaustufe A2 des GER, während sich die Teilzeitklasse an der Niveaustufe B1 orientiert. Maßgeblich ist aber immer der individuelle Sprachförderbedarf der Schülerinnen und Schüler. Die Verweildauer in der Vollzeitklasse ist grundsätzlich ein Schuljahr, hängt aber in erster Linie vom Datum der Aufnahme und vom bestehenden individuellen Sprachförderbedarf ab. Haben die Schülerinnen und Schüler die Vollzeitklasse „Sprache und Integration“ erfolgreich absolviert, erhalten sie im Zeugnis eine Empfehlung für die „Klasse 2“, zu deren Besuch sie dann berechtigt sind. Diese Empfehlung beschließt die Klassenkonferenz basierend auf der Persönlichkeits- und Lernentwicklung, der individuellen Entwicklung der Basiskompetenzen und dem Arbeits- bzw. Sozialverhalten. Zur Kompetenzfeststellung eignen sich die bewährten Verfahren wie 2P (s. auch komPASS.) Somit erhalten auch Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf die Möglichkeit, die Klasse 2 zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass bei entsprechender Förderung das Ausbildungsziel der Klasse 2 erreichbar erscheint. Ist der Besuch der Klasse 2 nicht möglich, so wird den Schülerinnen und Schülern der Besuch der Teilzeitklasse „Sprache/ Integration“ empfohlen, um im berufsbezogenen Lernbereich eine Bindung zu einem Betrieb aufzubauen, der ihnen nach der Maßnahme einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz anbieten kann. Die Schülerinnen und Schüler der Teilzeitklasse „Sprache/ Integration“ können inklusiv in anderen Lerngruppen anderer Schulformen gefördert werden. Parallel werden sie im Rahmen einer EQ-Maßnahme berufsbezogen in Betrieben gefördert. Berufsbildende Schulen übernehmen dabei die Begleitung der Schülerinnen und Schüler, die in der Stundentafel mit drei Wochenstunden berücksichtigt ist.
Jugendliche bzw. junge Erwachsene zwischen 16 und 18 Jahren, die in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebracht sind, werden von der jeweiligen Einrichtung bei der berufsbildenden Schule des Standorts angemeldet. Sie besuchen die Klasse „Sprache und Integration“ (Vollzeit) und sind somit Schülerinnen bzw. Schüler der BES.
Die Berufseinstiegsschule ist die einzige Schulform, die zur Aufnahme keinen Schulabschluss oder Ausbildungsvertrag voraussetzt. Die Eingangsvoraussetzungen aufbauender Schulformen sind unabhängig vom Sprachniveau und erlauben all jenen Schülerinnen und Schülern den Zugang, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen. Wird von neu eingereisten Schülerinnen und Schülern ein Bildungsangebot angestrebt, für welches es verbindliche Aufnahmevoraussetzungen gibt, der Nachweis über einen notwendigen Schulabschluss aber nicht erbracht werden kann, kann die aufnehmende Schule eigenverantwortlich eine Kenntnisprüfung durchführen, um die für den Besuch des gewünschten Bildungsganges erforderlichen Kompetenzen festzustellen.
In Übergangsgesprächen und Berufswegekonferenzen (bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung) werden erfolgreich erprobte und sinnvolle Fördermaßnahmen von unterrichtenden Lehrkräften mit denjenigen der aufnehmenden Klasse erläutert und fließen in die individuelle Förderplanung ein.
In der „Klasse 1“ der BES kann zieldifferente, individuelle Sprachförderung in den Unterrichtsmodulen erfolgen.
In den Bildungsgängen, in denen die Förderung der Bildungssprache Deutsch integrativ im berufsübergreifenden und berufsbegleitenden Unterricht stattfindet, ist jeder Fachunterricht auch Sprachunterricht. Die Schulen erstellen dazu im Rahmen des DaZ-Integrationskonzepts nach dem Schulischen Curriculum Berufsbildende Schule Lernsituationen, die die unterschiedlichen Bedarfe und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler fächer- und lernbereichsübergreifend berücksichtigen.
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter den sehr engen Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 5 und 69 Abs. 2 NSchG in Förderschulen überweisen.
Vorliegende Beeinträchtigungen und Behinderungen, wie Sinnesbehinderungen oder Behinderungen im Bereich der körperlich-motorischen und der geistigen Entwicklung, können die unmittelbare und zeitnahe Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung erforderlich machen. Ebenso ist auch eine sofortige Aufnahme an einer Förderschule mit oben genannten Schwerpunkten auf Wunsch der Erziehungsberechtigten möglich. Dies bedarf der Zustimmung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung oder Geistige Entwicklung wird zeitnah durch die dann besuchte zuständige Förderschule eingeleitet und durchgeführt. Bereits vorhandene und geeignete Dokumente und Unterlagen sind hilfreich.
Weitere Ausführungen zu dem Themenbereich Sonderpädagogische Unterstützung finden sich HIER. Die Leitungen der zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung stehen beratend zur Verfügung.