Diagnose und Bewertung
Das Recht auf individuelle Förderung ist in § 54 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) für alle Schülerinnen und Schüler festgeschrieben. Konkretisiert wird der sich daraus ergebende Auftrag in den Grundsatzerlassen der einzelnen Schulformen.
Es zeigt sich, dass individuelle Förderung unverzichtbar mit der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (ILE) verzahnt ist. Damit muss auch der zusätzliche Sprachförderbedarf in den individuellen Lernentwicklungsdokumentationen sichtbar gemacht werden.