Veränderung der äußeren Bedingungen bei Leistungsfeststellungen
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, sollen die äußeren Bedingungen für mündliche und/ oder schriftliche Leistungsfeststellungen verändert werden können. Dabei ist eine Senkung der Leistungsanforderungen nicht zulässig. Die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen dürfen inhaltlich nicht verändert werden. Dies gilt auch für die erste, eventuell noch nachzulernende Fremdsprache und ist im Einzelfall anzuwenden. Hier gilt weiterhin die besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der ersten Fremdsprache und an Leistungsfeststellungen teil.
Die Veränderungen der äußeren Bedingungen sind zu unterscheiden von den Regelungen zu den Nachteilsausgleichen bei Behinderungen/ Beeinträchtigungen (vgl. Erlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen", Ziff. 5) sowie den Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs.