Zeugnis und Zeugnisanhang für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
In den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Schule in Deutschland können die Noten bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse in den Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, durch Bemerkungen über den Leistungsstand und den Lernfortschritt ersetzt oder ergänzt werden. Bei Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung sind die erbrachten Leistungen in einem Zeugnisanhang zu dokumentieren. Die Fächer, in denen Lernerfolge und Leistungen auch bei geringen Deutschkenntnissen möglich sind, sind regulär im Zeugnis zu benoten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein deutscher Schulabschluss nur mit (vollständiger) Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.
Für den Wechsel von einem Schuljahr in das folgende Schuljahr gelten hinsichtlich der Frage nach einer Versetzung oder nach einem Aufrücken in den nächsthöheren Schuljahrgang grundsätzlich die Bestimmungen der WeSchVO und der BBS VO entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind hinsichtlich des Wechsels in den nächsten Schuljahrgang ausführlich zu beraten. Dies gilt in besonderer Weise für den Wechsel von der Grundschule an die weiterführende Schule sowie für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien).
Für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien) sind die Bedingungen für den Erwerb von Abschlüssen zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der 11. Schuljahrgang ggf. nicht erfolgreich absolviert wird.
Für den Wechsel in den 12. Schuljahrgang (Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen) ist eine Versetzung am Ende des 11. Schuljahrgangs zwingende Voraussetzung.
Für die Aufnahme in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums ist die Versetzung aus der Einführungsphase am Beruflichen Gymnasium erforderlich.
In Zweifelsfällen und für Rückfragen stehen die schulfachlichen Dezernate des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung beratend zur Verfügung.
Für Abschlüsse gelten die allgemeinen Bestimmungen und damit im Sekundarbereich I die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I), die neben dem Erreichen bestimmter Notenerfordernisse bzw. Notendurchschnitte auch die Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorsieht. Die Abschlüsse nach § 1 Abs. 4 AVO-Sek I, die im 10. Schuljahrgang per Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt werden, setzen wie regulär voraus, dass eine Versetzung von Jahrgang 9 in Jahrgang 10 stattgefunden hat. Wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende des Jahrgangs 10 keinen Abschluss erhalten, erhalten sie ein Abgangszeugnis.
Bei der Bewertung der Leistungen und der Benotung ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. Bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung im Unterricht und bei Leistungsüberprüfungen sollen die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
Anhang zum Zeugnis
Der nachträgliche Erwerb von Deutschkenntnissen ist eine besondere Leistung und muss mindestens in einem Anhang zum Zeugnis Würdigung finden.
Auch bei Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung sind die erbrachten Leistungen in einem Zeugnisanhang zu dokumentieren. Hierfür hat das Niedersächsische Kultusministerium ein Muster für einen Anhang zum Zeugnis „Lernstands- und Kompetenzbeschreibung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse“ herausgegeben. Dieser Zeugnisanhang gliedert sich in folgende Bereiche:
A Deutsch als Zweitsprache
B Englisch
C Mathematik
D Weitere Fächer
E Mehrsprachigkeit
In den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Schule in Deutschland können die Noten bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse in den Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, durch Bemerkungen über den Leistungsstand und den Lernfortschritt ersetzt oder ergänzt werden. Bei Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung sind die erbrachten Leistungen in einem Zeugnisanhang zu dokumentieren. Die Fächer, in denen Lernerfolge und Leistungen auch bei geringen Deutschkenntnissen möglich sind, sind regulär im Zeugnis zu benoten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein deutscher Schulabschluss nur mit (vollständiger) Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.
Für den Wechsel von einem Schuljahr in das folgende Schuljahr gelten hinsichtlich der Frage nach einer Versetzung oder nach einem Aufrücken in den nächsthöheren Schuljahrgang grundsätzlich die Bestimmungen der WeSchVO und der BBS VO entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind hinsichtlich des Wechsels in den nächsten Schuljahrgang ausführlich zu beraten. Dies gilt in besonderer Weise für den Wechsel von der Grundschule an die weiterführende Schule sowie für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien).
Für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien) sind die Bedingungen für den Erwerb von Abschlüssen zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der 11. Schuljahrgang ggf. nicht erfolgreich absolviert wird.
Für den Wechsel in den 12. Schuljahrgang (Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen) ist eine Versetzung am Ende des 11. Schuljahrgangs zwingende Voraussetzung.
Für die Aufnahme in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums ist die Versetzung aus der Einführungsphase am Beruflichen Gymnasium erforderlich.
In Zweifelsfällen und für Rückfragen stehen die schulfachlichen Dezernate des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung beratend zur Verfügung.
Für Abschlüsse gelten die allgemeinen Bestimmungen und damit im Sekundarbereich I die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I), die neben dem Erreichen bestimmter Notenerfordernisse bzw. Notendurchschnitte auch die Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorsieht. Die Abschlüsse nach § 1 Abs. 4 AVO-Sek I, die im 10. Schuljahrgang per Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt werden, setzen wie regulär voraus, dass eine Versetzung von Jahrgang 9 in Jahrgang 10 stattgefunden hat. Wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende des Jahrgangs 10 keinen Abschluss erhalten, erhalten sie ein Abgangszeugnis.
Bei der Bewertung der Leistungen und der Benotung ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. Bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung im Unterricht und bei Leistungsüberprüfungen sollen die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
Zeugnisformulierungshilfen
Die Sprachbildungszentren in Niedersachsen haben ergänzend als Ausfüllhilfe für die Schulen Zeugnisformulierungshilfen erstellt. Dabei handelt es sich um vorformulierte Textbausteine, die in den Zeugnisanhang eingesetzt werden können.
Bei den Zeugnisformulierungshilfen zu „Deutsch als Zweitsprache“ wurden verschiedene Niveaustufen berücksichtigt, die in Anlehnung an den GER ausgearbeitet wurden. Für jede Kompetenz können eine oder mehrere Formulierungen eingesetzt werden oder durch eigene Formulierungen ergänzt werden. Dem Anhang zum Zeugnis ist wiederum auf den ersten Blick zu entnehmen, auf welcher Niveaustufe des GER sich die Schülerinnen und Schüler mit ihren derzeitigen Lernständen befinden.
Ist zu keiner der Kompetenzen eine Aussage möglich, wird dieser Bereich per Strich entwertet. Im Hauptzeugnisformular wird in die Rubrik „Deutsch“ oder den anderen durch den Anhang ergänzten Fächern der Vermerk „siehe Anlage“ eingetragen.