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Zeugnis und Zeugnisanhang für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler

Solange die (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schüler noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, kann auf Notenzeugnissen eine Bewertung in den sprachintensiven Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, nach einer Benehmensherstellung mit den Erziehungsberechtigten und anschließendem Beschluss der Klassenkonferenz teilweise oder auch ganz durch eine schriftliche Beurteilung ersetzt werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, welche die Niveaustufe B1 noch nicht erreicht haben und die sich im Primarbereich oder im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule befinden.

Davon ausgenommen sind in der Regel musisch-kulturelle Fächer (bis einschließlich Klassenstufe 7), praxisbezogene Fächer und auch das Fach Sport.

Bei der Entscheidung über das Aussetzen einer Benotung ist zu beachten, dass eine Überalterung der Schülerinnen und Schüler vermieden wird und sie schnellstmöglich die für die individuelle Begabung am besten geeignete Förderung erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein deutscher Schulabschluss nur mit (vollständiger) Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.

Für den Wechsel von einem Schuljahr in das folgende Schuljahr gelten hinsichtlich der Frage nach einer Versetzung oder nach einem Aufrücken in den nächsthöheren Schuljahrgang grundsätzlich die Bestimmungen der WeSchVO und der BBS VO entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind hinsichtlich des Wechsels in den nächsten Schuljahrgang ausführlich zu beraten. Dies gilt in besonderer Weise für den Wechsel von der Grundschule an die weiterführende Schule sowie für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien).

Für den Wechsel in den 11. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien) sind die Bedingungen für den Erwerb von Abschlüssen zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der 11. Schuljahrgang ggf. nicht erfolgreich absolviert wird.

Für den Wechsel in den 12. Schuljahrgang (Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasien) ist eine Versetzung am Ende des 11. Schuljahrgangs zwingende Voraussetzung.

Für die Aufnahme in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums ist die Versetzung aus der Einführungsphase am Beruflichen Gymnasium erforderlich.

In Zweifelsfällen und für Rückfragen stehen die schulfachlichen Dezernate des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung beratend zur Verfügung.

Für Abschlüsse gelten die allgemeinen Bestimmungen und damit im Sekundarbereich I die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I), die neben dem Erreichen bestimmter Notenerfordernisse bzw. Notendurchschnitte auch die Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorsieht. Die Abschlüsse nach § 1 Abs. 4 AVO-Sek I, die im 10. Schuljahrgang per Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt werden, setzen wie regulär voraus, dass eine Versetzung von Jahrgang 9 in Jahrgang 10 stattgefunden hat. Wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende des Jahrgangs 10 keinen Abschluss erhalten, erhalten sie ein Abgangszeugnis.

Musteranhang zum Zeugnis

Der nachträgliche Erwerb von Deutschkenntnissen parallel zum Unterricht stellt eine Leistung dar, die an sich und nach ihrem Erfolg eine besondere Würdigung verdient. Die erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache und der Ersatz der Noten durch schriftliche Beurteilung sind in einem Anhang zum Zeugnis nach dem Muster Nr. 17 der Anlage des RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 10.11. 2023 (Link) zu bescheinigen. Dieser Zeugnisanhang gliedert sich in folgende Bereiche:

A Deutsch als Zweitsprache
B Englisch
C Mathematik
D Weitere Fächer
E Mehrsprachigkeit
F Methodenkompetenzen

Zeugnisformulierungshilfen

Die Sprachbildungszentren in Niedersachsen haben ergänzend als Ausfüllhilfe für die Schulen Zeugnisformulierungshilfen erstellt. Dabei handelt es sich um vorformulierte Textbausteine, die in den Zeugnisanhang eingesetzt werden können.
Für jede Kompetenz können eine oder mehrere Formulierungen eingesetzt werden oder durch eigene Formulierungen ergänzt werden. Ist zu einer der Kompetenzen keine Aussage möglich, wird dieser Bereich per Strich entwertet. Im Hauptzeugnisformular wird in die Rubrik „Deutsch“ oder die anderen durch den Anhang ergänzten Fächer der Vermerk „siehe Anlage“ eingetragen.