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Häufige Fragen zur schulischen Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache

Als Schule oder Lehrkraft haben Sie möglicherweise Fragen zu den geltenden Bestimmungen im DaZ/ DaB-Bereich. Das Niedersächsische Kultusministerium und die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung haben die Antworten auf häufige Fragen hier für Sie hier gesammelt. Bei weiteren Anliegen stellen Sie bitte eine Anfrage an die Sprachbildungszentren. Mit kleineren Fragen können Sie sich alternativ über das Kontaktfeld auf dieser Seite an die Portalredaktion wenden.

Allgemeinbildende Schulen

Allgemeines

Nein, Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache erhalten Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt ins deutsche Schulsystem nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Hierfür ist eine entsprechende Sprachstandsdiagnostik notwendig.

In Niedersachsen können seit dem hohen Zuzug aus der Ukraine auch Willkommensgruppen mit einem tages- bzw. wochenstrukturienden Angebot eingerichtet werden. Willkommensgruppen sollen dazu beitragen, dass die ankommenden Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine das deutsche Schulsystem kennen lernen, Deutsch lernen und Kontakte zu gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen knüpfen. Deshalb sollte auch in Willkommensgruppen der tägliche Kontakt zu deutschsprachigen Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Unterrichts sichergestellt werden und sollte die Teilnahme in der Regel einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Bei der Beschulung von Kindern in den Willkommensgruppen handelt es sich ausdrücklich um eine Übergangslösung. 

Diese und weitere Bestimmungen zu Willkommensgruppen regelt der Handlungsleitfaden des Niedersächsischen Kultusministeriums für öffentliche allgemeinbildende berufsbildende Schulen in Niedersachsen (Link zu Update 2.2, S. 7-9).

Die Regelungen zu den Willkommensgruppen im Handlungsleitfaden sind weiterhin gültig.

Die Erziehungsberechtigten müssen über das Vorgehen mündlich oder schriftlich informiert werden. Eine Einigkeit über das Vorgehen muss nicht hergestellt werden. Die Erziehungsberechtigten können eine Stellungnahme dazu einreichen. Die Information der Erziehungsberechtigten muss dokumentiert werden. 

Jede Schule erstellt ein Konzept. Entsprechende Empfehlungen finden sich auf dem Themenportal „Sprachbildung und Interkulturelle Bildung“ (Link).

 

Nein, grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum beobachtet und nach einem individuellen Förderplan unterrichtet werden. Dieser und die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung bieten die Grundlage, wenn Benotung aus sprachlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Beratung erfolgt durch die Sprachbildungszentren und die RZI.

Grundsätzlich ist zunächst ein ausreichender Beobachtungszeitraum mit Förderung für den Ankommensprozess, den Spracherwerb und die individuelle Lernentwicklung erforderlich. Ein Verfahren kann dann zügig eingeleitet werden, wenn offensichtlich ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung besteht. Beratungen und Hilfestellungen bekommen Sie bei den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) und Sprachbildungszentren (SpBZ).

Sprachniveau

In der Regel sollte sich die Klassenzuordnung an +/- 1 Jahr orientieren. Nur ab Jahrgang 9 kann von dieser Regelung aus abschlussrelevanten Gründen abgewichen werden.

Der Begriff „Überalterung“ (3.1) ist keine feststehende Größe. Sie muss in Bezug auf den Schuljahrgang des Schülers oder der Schülerin, die individuelle Lernentwicklung, die sozial-emotionale Reife und die vermuteten Potenziale beurteilt werden. In der Regel sollte sich die Klassenzuordnung an +/- 1 Jahr orientieren.

Eine Vorgabe hierfür gibt es nicht. Es sollte bedacht werden, dass ein Schulabschluss nur mit einem vollständig benoteten Ganzjahreszeugnis möglich ist und ob der Verbleib in den höheren Jahrgängen mit einer schriftlichen Beurteilung als Ersatz der Bewertung in Notenzeugnissen sinnvoll ist. Hier bedarf es einer ausführlichen und individuellen Beratung durch die Schule.

Auch für Schülerinnen und Schüler, die das Sprachniveau B1 bereits erreicht haben, die aber aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, sollen die äußeren Bedingungen für mündliche und/ oder schriftliche Leistungsfeststellungen verändert werden. Hinweise hierzu finden Sie hier:

Die Schule entscheidet in eigener Verantwortung, welches Diagnoseinstrument verwendet werden soll.  

Allen niedersächsischen Schulen steht das Analyseverfahren „2P- Potenzial & Perspektive“ zur Verfügung, das im Sekundarbereich I und II eingesetzt werden kann (https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/deutsch-als-zweit-und-bildungssprache/testverfahren-2p).

Weiterhin gibt es – auch für Grundschulen – im Bildungsportal Hinweise zu analogen Diagnoseverfahren: https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/deutsch-als-zweit-und-bildungssprache-3

Sprachstandsdiagnose/ ILE

Im Bildungsportal steht ein ILE-Bogen Sprachbildung zur Verfügung

Dies ist eine Möglichkeit der Diagnostik bzw. Dokumentation.

Ein Überblick über die Möglichkeiten der Veränderung von äußeren Bedingungen bei Leistungsfeststellungen findet sich im Bildungsportal. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Nachteilsausgleich.

Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist nicht zulässig.

Nein, nach einem vollständigen Erreichen des B1 Sprachniveaus kann die Bewertung in Notenzeugnissen nicht weiter durch schriftliche Beurteilungen ersetzt werden. Differenzierungsmaßnahmen im Rahmen der integrativen Sprachförderung erfolgen in jedem Unterricht (sprachsensibler Fachunterricht). Zudem können auch für Schülerinnen und Schüler, die das Sprachniveau B1 bereits erreicht haben, die aber aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, die äußeren Bedingungen für mündliche und/ oder schriftliche Leistungsfeststellungen verändert werden. Ein Überblick über die Möglichkeiten der Veränderung von äußeren Bedingungen bei Leistungsfeststellungen findet sich im Bildungsportal. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Nachteilsausgleich. Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist nicht zulässig.

Bewertung

Nein. Sobald eine Notengebung erfolgt ist, kann die Bewertung in Notenzeugnissen nicht erneut durch schriftliche Beurteilungen ersetzet werden.

In der Regel wird benotet. Hier kann allerdings aus schulorganisatorischen, pädagogischen und individuellen Gründen von abgewichen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht an diesem Unterricht teilnehmen können oder eine Benotung pädagogisch nicht vertretbar ist. Zudem können für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, die äußeren Bedingungen für mündliche und/ oder schriftliche Leistungsfeststellungen verändert werden.

Ein Überblick über die Möglichkeiten der Veränderung von äußeren Bedingungen bei Leistungsfeststellungen findet sich im Bildungsportal. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Nachteilsausgleich. Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist nicht zulässig.

Nein. Der Anhang zum Zeugnis wird nur für die Schülerinnen und Schüler verwendet, die das Sprachniveau B1 noch nicht erreicht haben.

Ja, die DaZ-Kompetenzen können in Berichtszeugnisse integriert werden. Eine flexible Handhabung wird empfohlen.

Eine Entscheidung der Klassenkonferenz ist immer erforderlich. Diese muss so rechtzeitig erfolgen, dass die jeweiligen Maßnahmen zum Ende des Schuljahres umgesetzt werden können. Es besteht die Möglichkeit der Versetzung auf Probe.

Wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht gegeben sind, soll folgende Formulierung im Zeugnis verwendet werden: „XY besucht im Schuljahr JJJJ/JJJJ die Klassenstufe X.“


Berufsbildende Schulen

Nein. Neu zugewanderte schulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 Jahren können sowohl eine allgemein bildende Schule (ABS) als auch eine berufsbildende Schule (BBS) besuchen. Bei einer eventuellen Aufnahme in eine gymnasiale Oberstufe müssen allerdings die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 und Anlage 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) vorliegen. Eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe ist dann zulässig, wenn eine Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wird, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist.   

Bei neu zugewanderten schulpflichtigen Jugendlichen im Alter von 15 Jahren entscheiden die Erziehungsberechtigten nach schulischer Beratung unter Einbeziehung der Beteiligten, ob eine weiterführende allgemein bildende Schule oder eine berufsbildende Schule besucht werden soll. Insbesondere die individuellen Bedarfe, Interessen und der Bildungsstand jeder Jugendlichen oder jedes Jugendlichen und auch die pädagogischen und regionalen Fördermöglichkeiten sind hierbei zu berücksichtigen. Es sollte auch bedacht werden, dass die Jugendlichen durch den einjährigen Besuch der Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform oder eines anderen vollzeitschulischen Bildungsgangs der BBS ihre Schulpflicht erfüllt haben.

Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten:

Das Kompetenzfeststellungsverfahren „2P: Potenzial & Perspektive“ wird grundsätzlich für die Zielgruppe der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in berufsbildenden Schulen empfohlen und eingesetzt. Es kann aber ebenso in anderen Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen genutzt werden, um Stärken und Entwicklungspotenzialen hinsichtlich schulisch und beruflich relevanter Basiskompetenzen festzustellen. Onlinebasiert werden mit dem Verfahren 2P fachliche, überfachliche und berufsbezogene Kompetenzen bei den jugendlichen Schülerinnen und Schülern erfasst.
Das Verfahren besteht aus erprobten und standardisierten Tests, die kultursensibel und spracharm entwickelt wurden. Die Auswertung der Tests in den verschiedenen Kompetenz- und Lernbereichen ermöglicht die Einleitung und Realisierung individueller Fördermaßnahmen bei Jugendlichen. Die Ergebnisse und Folgerungen des Verfahrens 2P bilden eine stabile und aussagekräftige Grundlage für die schulische Begleitung sowie berufliche Orientierung der Schülerinnen und Schüler dieser Zielgruppe.

In Niedersachsen steht 2P seit September 2019 flächendeckend zur Verfügung. Weitere Informationen zur Konzeption und zum Einsatz des Kompetenzfeststellungsverfahrens werden auf dem Bildungsportal Niedersachsen gegeben:

Jede berufsbildende Schule in Niedersachsen verfügt über einen Zugang zu diesem Kompetenzfeststellungsverfahren und dieser ist bei der Schulleitung zu erhalten.

Es gibt verschiedene Ansätze zur Unterstützung nicht alphabetisierter Menschen in der Erstsprache bzw. in der lateinischen Schrift, beispielsweise:

  • Besuch entsprechender Fortbildungen für Lehrkräfte (Links s. Unterstützungsmöglichkeiten für Lehrkräfte in der BES)
  • Einsatz entsprechender Lehrwerke für Alphabetisierung
  • Nutzung spezifischer Methoden, Materialien und digitaler Tools oder interaktiver Aufgaben und Materialien zur Alphabetisierung mit Berufsbezug
  • Hinzuziehung der Zentren für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung (SIB) (Link)