Veränderung der äußeren Bedingungen bei Abschlussprüfungen
Abschlüsse Sekundarbereiche I und II
Für Abschlussprüfungen sind Veränderung der äußeren Bedingungen möglich. Diese müssen von der Prüfungskommission der Schule schriftlich dokumentiert werden. Die Kommunikation der zu gewährenden Möglichkeiten muss mit den Lehrkräften, die die Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse auf die Prüfung vorbereiten, vorab erfolgen.
Das Verständnis der Aufgabenstellungen und von Texten wird erleichtert und das tatsächliche Leistungsvermögen kann abgerufen werden. Eine Veränderung der Aufgabenstellungen und Gewichtung sowie weitere inhaltliche Hilfen sind nicht erlaubt, da diese die übrigen Schülerinnen und Schüler benachteiligen würden.
- z. B. 20 % mehr Auswahlzeit bei schriftlichen bzw. Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen
- z. B. 20 % mehr Bearbeitungszeit in allen Fächern
- Benutzung von (zweisprachigen) Wörterbüchern analog und digital und/oder von Formelsammlungen
- Benutzung eines Sprachlernheftes
- Personelle Unterstützung (Vorlesen von Textpassagen oder Aufgabenstellungen, Geben von Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen)
- Exaktheitstoleranz bei der Korrektur der Abschlussarbeiten
- In mündlichen Prüfungen sollten sich Nachfragen der Schülerin oder des Schülers und eine unangemessene Verwendung von Fachtermini und anderen schwierigen deutschen Begriffen nicht nachteilig auf die Leistungsbeurteilung auswirken. Ebenfalls sind auftretende Grammatikfehler bei der Verwendung von Fachtermini zu vernachlässigen.
Abschlüsse berufsbildende Schule (BBS)
In Berufseinstiegsschulen (BES), Berufsfachschulen und berufsqualifizierenden Berufsfachschulen können Abschlüsse des Sekundarbereichs I erworben werden. Hier gelten die Regelungen der Sek-I-Abschlüsse an den allgemeinbildenden Schulen (s. o.) Für die Abschlussprüfungen der BES ist keine Prüfungskommission vorgesehen, sondern die jeweilige Lehrkraft konzipiert die Prüfungen im berufsübergreifenden bzw. berufsbezogenen Lernbereich (Anlage 2 zu § 33, § 3 Abs. 4 BbS-VO). Möglichkeiten der Unterstützung für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden von der Lehrkraft festgelegt.
Gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung (HwO) oder entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ist das Niedersächsische Kultusministerium nicht für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen einer Berufsausbildung zuständig. In entsprechenden Ausbildungsabschlussprüfungen wird der Nachteilsausgleich nach BBiG beziehungsweise HwO ausschließlich Menschen mit Behinderung gewährt. Zuständig sind die Prüfungsausschüsse und somit die Kammern.
Ob für Berufsabschlüsse Möglichkeiten zur Veränderung der äußeren Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse gewährt werden, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kammer bzw. Prüfungskommission.
Nach Aussage der Kammern gibt es bereits in einigen Ausbildungsberufen Bestrebungen, die Prüfungsausschüsse dafür zu sensibilisieren, gestellte Aufgaben für alle Prüflinge einheitlich möglichst in einfacher Sprache zu formulieren.
Für Sek-II-Abschlüsse an Fachoberschulen (FoS) und beruflichen Gymnasien gelten die gleichen Regelungen wie für Abiturprüfungen an Gymnasien.