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Schulpflicht neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher

Allgemeines

In Niedersachsen wird die allgemeine Schulpflicht in den §§ 63– 71 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt.
Die Schulpflicht gilt für alle Kinder und Jugendliche, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildung- oder Arbeitsstätte besitzen (§ 63 Abs. 1 NSchG). Sie endet gemäß § 65 Abs. 1 NSchG zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Daher kann bei aus dem Ausland zugereisten achtzehnjährigen Erwachsenen davon ausgegangen werden, dass sie ihre Schulpflicht erfüllt haben, sofern keine weiteren Informationen zum Einschulungsdatum vorliegen.

Gemäß § 66 Satz 1 NSchG besuchen alle Schulpflichtigen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss daran ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II nach § 67 Abs. 1 NSchG durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule zu erfüllen. An berufsbildenden Schulen kann die Schulpflicht entweder im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses durch den Besuch eines Bildungsgangs des gewählten Ausbildungsberufs (§ 67 Abs. 2 NSchG) oder durch den einjährigen Besuch einer Vollzeitschulform (§ 67 Abs. 3 NSchG) erfüllt werden.

Neu zugewanderte Jugendliche ab 15 Jahren

Bei neu zugewanderten Jugendlichen ab 15 Jahren, bei denen die Erfüllung der Schulpflicht nach § 66 Satz 1 NSchG tatsächlich nicht festgestellt werden kann, entscheiden die Erziehungsberechtigten unter Einbeziehung der Beteiligten, ob eine weiterführende allgemein bildende Schule oder eine berufsbildende Schule besucht werden soll. Insbesondere pädagogische und regionale Fördermöglichkeiten sind hierbei zu berücksichtigen. Bei diesen Schülerinnen und Schülern stellt die Beschulung in berufsbildenden Schulen vielfach eine gute Lösung dar. Die berufsbildenden Schulen liefern mit ihrer Orientierung auf die qualifizierte Erwerbstätigkeit einen wertvollen Motivationsschub für die Lernenden. Sie können sich im Rahmen von Praktika im Berufsalltag bewähren. Die Jugendlichen merken außerdem, welche schulischen Kenntnisse sie für eine vollwertige Berufstätigkeit in dem jeweiligen Bereich noch benötigen, und erhalten die Gelegenheit, einen schulischen Abschluss ggf. nachträglich zu erwerben (Berufseinstiegsschule Klasse 2).

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) können nach § 70 Abs. 1 NSchG „Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen“ für einzelne schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an außerschulischen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen. Grundsätzlich ist die Unterstützung durch außerschulische Personen oder Institutionen (z. B. durch Volkshochschulen oder im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets) bei der Sprachförderung zu begrüßen, allerdings darf diese nur unterrichtsergänzend (z. B. am Nachmittag) und nicht unterrichtsersetzend erfolgen.

Beschulung in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Allen Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren, die in den festen Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebracht sind, wird Unterricht über umliegende öffentliche allgemein bildende Schulen oder umliegende Berufseinstiegsschulen angeboten und somit eine sofortige Anbindung an das niedersächsische Schulsystem vom ersten Tag an gewährt.