Frühkindliche Bildung
Tätigkeitsbegleitende Qualifizierungen ...
Der Niedersächsische Landtag hat Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) zum 01.08.2024 beschlossen. Es wurden Maßnahmen entwickelt, um Trägern von Kindertagesstätten mehr Flexibilität beim Personaleinsatz zu ermöglichen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, pädagogische Assistenzkräfte mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung in der Funktion der Gruppenleitung einzusetzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in der Durchführungsverordnung (DVO-NKiTaG) normiert.
Informationen zu den Möglichkeiten der tätigkeitsbegleitenden (Weiter-)Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften und pädagogischen Assistenzkräften sowie von nicht pädagogisch ausgebildeten Personen sind in den folgenden Abschnitten zu finden:
... für pädagogische Fachkräfte
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung nimmt eine Schlüsselposition für die Qualität der Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags sowie der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in Kitas ein. Um (stellvertretende) Leitungskräfte in Niedersachsen bei der Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben zu unterstützen, ist das Nds. Curriculum zur Qualifizierung von Leitungen von Kindertageseinrichtungen entwickelt worden.
Weitere Informationen können unter folgendem Link abgerufen werden: Qualifizierung von Leitungen von Kindertageseinrichtungen
Die Weiterbildung nach dem Curriculum „Integrative Bildung und Erziehung in Tageseinrich-tungen für Kinder im Kontext inklusiver Bildungsprozesse“ (IEB) richtet sich an pädagogische Fachkräfte, welche nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung die personellen Mindestanforderungen für die Tätigkeit in einer integrativen Gruppe nach § 17 Abs. 2 DVO-NKiTaG erfüllen.
Weitere Informationen zur Langzeitfortbildung können unter folgendem Link abgerufen werden: Qualifizierung für die heilpädagogische Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen
Ein entscheidender Faktor für hohe Ausbildungsqualität ist eine qualitative Praxisanleitung der Auszubildenden. Um pädagogische Fachkräfte in Niedersachsen bei der Anleitung von Auszubildenden am Lernort Praxis zu unterstützen, ist die Handreichung für eine berufsbegleitende Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin / zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen veröffentlicht worden.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link zusammengestellt: Qualifizierungsinitiative Praxismentoring
.... für pädagogische Assistenzkräfte
Pädagogische Assistenzkräfte, die eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten abgeschlossen haben, können an einer Fachschule Sozialpädagogik die Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher beginnen. Die Weiterbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit (Berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit, kurz: BEriT) absolviert werden. Mit Abschluss der Weiterbildung ist ganz regulär eine Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung möglich. Auch für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger kommt diese Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen in Frage.
Weiterführende Informationen zur Weiterbildung können unter folgendem Link abgerufen werden:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten
Sozialpädagogischen Assistentinnen / Sozialpädagogischen Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder können ab dem 01.08.2024 bis zum 31.07.2030 in Gruppen, denen höchstens zwei Kinder unter drei Jahren angehören (die DVO-NKiTaG ist zu beachten), anstelle einer pädagogischen Fachkraft in Funktion der Gruppenleitung eingesetzt werden, wenn sie sich an einer Fachschule Sozialpädagogik zur einjährigen (Vollzeit) bzw. anderthalbjährigen (Teilzeit) Weiterbildungsmaßnahme ‚Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik‘ angemeldet haben, sich in dieser befinden oder diese abgeschlossen haben. Ein Antrag auf Personalausnahme nach § 9 Abs. 4 NKiTaG ist für diese Kräfte nicht erforderlich.
Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, die die Weiterbildungsmaßnahme bis zum 31.07.2030 absolviert haben, können auch nach Ablauf des 31.07.2030 weiterhin in Funktion der Gruppenleitung in den genannten Gruppen eingesetzt werden. Wird die Weiterbildung nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn abgeschlossen, endet die Einsatzmöglichkeit zum Ende des Kindergartenjahres.
Die in § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 NKiTaG benannte Weiterbildungsmaßnahme ‚Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik‘ geht vollständig in Klasse 1 der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule Sozialpädagogik auf. Vor diesem Hintergrund kann die Anmeldung zur zweijährigen (Vollzeit) bzw. dreijährigen (Teilzeit) Weiterbildung an der Fachschule Sozialpädagogik als Anmeldung zur Aufbauqualifizierung nach § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 NKiTaG angesehen werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme wird von allen Fachschulen Sozialpädagogik angeboten. Welche Fachschule die Weiterbildung in der dualisierten Teilzeitform anbietet, muss vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme kann die Klasse 2 der Fachschule Sozialpädagogik besucht werden und der Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher erworben werden, so dass die formale Qualifikation für eine dauerhafte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erworben werden kann.
Weiterführende Informationen zur Weiterbildung können unter folgendem Link abgerufen werden:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten
Mit den Änderungen des NKiTaG und der DVO-NKiTaG wurden gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen, dass Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger mit einer mindestens zehnjährigen einschlägigen Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem 01.08.2024 befristet bis zum 31.07.2030 in Gruppen, denen höchstens zwei Kinder unter drei Jahren angehören (die DVO-NKiTaG ist zu beachten) anstelle der pädagogischen Fachkraft in Funktion der Gruppenleitung eingesetzt werden können, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Träger der Kindertagesstätten, die pädagogische Assistenzkräfte nach § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 NKiTaG in Funktion einer Gruppenleitung einsetzen, sollen darauf hinwirken, dass diese die für diese Funktion erforderlichen Kompetenzen durch eine Qualifikation erwerben (§ 11 Abs. 1 Satz 5 und 6 NKiTaG). Hierzu gibt es keine zeitliche Vorgabe, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Träger ihrer Aufgabe der Hinwirkung nachkommen, damit die pädagogischen Assistenzkräfte nach § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 NKiTaG die erforderlichen Kompetenzen erwerben.
Das Rahmencurriculum „Gruppenleitung Ü3 – 600 Stunden Weiterqualifizierung für die befristete Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen“ kann hier heruntergeladen werden: Rahmencurriculum „Gruppenleitung Ü3"
Die Weiterqualifizierung gliedert sich in fünf nicht aufeinander aufbauende Module, die zusammenhängend oder auch unabhängig voneinander konzipiert und angeboten werden können. Für jedes vollständig absolvierte Modul erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat.
Bildungsträger, die entsprechende Angebote machen möchten, müssen über das „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügen (§ 11a DVO-NKiTaG).
Die Weiterqualifizierungsmodule stehen sowohl allen Pädagogischen Assistenzkräften – mit und ohne Berufserfahrung – offen als auch allen pädagogisch tätigen Kräften in Kindertageseinrichtungen, die je nach Bedarf und Interesse ihre Handlungskompetenz zu bestimmten Themen auffrischen oder vertiefen möchten.
Da Bildungsträger ihre Angebote in einem höheren Maße als Fachschulen zeitlich flexibilisieren und wohnortnah anbieten können, sollen Angebote nach dem Rahmencurriculum „Gruppenleitung Ü3“ künftig auch dazu beitragen, dass für alle in der Kindertagesbetreuung pädagogisch tätigen Kräfte neue, durchlässige Bildungswege von einzelnen Qualifizierungsangeboten bis hin zum Quereinstieg in die Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule Sozialpädagogik eröffnet werden können.
Der zertifizierte Abschluss der Weiterqualifizierung „Gruppenleitung Ü3 – 600 Stunden Weiterqualifizierung für die befristete Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen“ ermöglicht den Quereinstieg in das zweite Halbjahr der Klasse 1 der Weiterbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieherin/Erzieher.
Nach Abschluss des ersten Weiterbildungsjahres zur Erzieherin/ zum Erzieher dürfen die berufserfahrenen pädagogischen Assistenzkräfte auch nach Ablauf des 31.07.2030 dauerhaft in der Funktion der Gruppenleitung eiingesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 9 NKiTaG).
Welche Bildungsträger zu welchem Zeitpunkt die Weiterqualifizierungsmodule anbieten, muss vor Ort in Erfahrung gebracht werden.
Weiterführende Informationen zur Weiterbildung können unter folgendem Link abgerufen werden:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten
Informationen zum Erwerb des Gütesiegels des Landes Niedersachsen für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung können unter folgendem Link abgerufen werden:
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
... für nicht pädagogisch ausgebildete Personen
Personen, die nicht über eine geeignete pädagogische Ausbildung verfügen, können in Kindertagesstätten als Zusatzkräfte Betreuung zur Unterstützung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Der Träger der Kindertagesstätte soll darauf hinwirken, dass Zusatzkräfte Betreuung tätigkeitsbegleitend einen Einführungskurs für "Zusatzkräfte Betreuung" in Kindertagesstätten absolvieren. Der Einführungskurs auf Basis der curricularen Grundlagen des Landes Niedersachsens umfasst 160 Unterrichtsstunden und berücksichtigt alle relevanten Handlungsfelder der Bildung und Erziehung in Kindertagesstätten. Es werden kindheitspädagogische sowie rechtliche Grundkenntnisse und Kompetenzen vermittelt, die für die typischen alltäglichen Anforderungen an die Arbeit insbesondere mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren grundlegend sind. Auf diese Weise wird eine pädagogische Grundkompetenz nicht einschlägig qualifizierter Zusatzkräfte Betreuung sichergestellt.
Personen, die den 160 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungskurs absolviert haben und mindestens 15 Monate in einer Kindertagesstätte tätig waren, steht bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Quereinstieg in Klasse 2 der Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten an einer Berufsfachschule offen. Auf diesem Weg können sie in verkürzter Zeit einen ersten pädagogischen Berufsabschluss erwerben und im Anschluss als pädagogische Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden.
Das Rahmenkonzept und die curricularen Grundlagen für den Einführungskurs für "Zusatzkräfte Betreuung" in Kindertagesstätten stehen zum Download bereit.
Informationen zur Förderrichtlinie können unter folgendem Link abgerufen werden: Richtlinie Qualität in Kitas 2
Auskunft zur Durchführung des Einführungskurses erteilen die Bildungsträgern vor Ort.
Nach § 11 Abs. 7 S. 2 NKiTaG ist bis zum 31.07.2026 für Gruppen eine Ergänzungszeit - vor und nach zusammenhängender Kern- und Randzeit von mindestens sechs Stunden - zulässig. In der Ergänzungszeit ist der Einsatz einer pädagogischen Assistenzkraft und einer weiteren geeigneten Person möglich.
Die weiteren Voraussetzungen für die Ergänzungszeit sind dem NKiTaG und der DVO-NKiTaG zu entnehmen.
Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die in der Ergänzungszeit eingesetzte weitere geeignete Person eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden erwirbt bzw. bereits erworben hat. In dieser soll sie grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie im pädagogischen Team und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung erwerben bzw. erworben haben (vgl. § 11b DVO-NKiTaG).
Aus fachlicher Sicht des Niedersächsischen Kultusministeriums erfüllen folgende Qualifizierungsangebote die genannten Anforderungen:
- Einführungskurs für „Zusatzkräfte Betreuung“ in Kindertagesstätten
- Grundqualifizierung für Kindertagespflegepersonen nach dem QHB (bzw. DJI-Curriculum), sofern diese mit Zertifikat des Bildungsträgers abgeschlossen sind
- Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik (mindestens Abschluss der Klasse 12 mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife)