Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Frühkindliche Bildung

Tätigkeitsbegleitende Qualifizierungen ...

Der Niedersächsische Landtag hat Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) zum 01.08.2024 beschlossen. Es wurden Maßnahmen entwickelt, um Trägern von Kindertagesstätten mehr Flexibilität beim Personaleinsatz zu ermöglichen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, pädagogische Assistenzkräfte mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung in der Funktion der Gruppenleitung einzusetzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in der Durchführungsverordnung (DVO-NKiTaG) normiert.

Informationen zu den Möglichkeiten der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung von Pädagogischen Assistenzkräften und nicht pädagogisch ausgebildete Personen, sind in den folgenden Abschnitten zu finden.

Zum 01.08.2024 werden die Änderungen der DVO-NKiTaG Inkrafttreten, die am 23.07.2024 verabschiedet worden sind. In Kürze wird die DVO-NKiTaG unter diesem Link veröffentlicht.

.... für pädagogische Assistenzkräfte

Pädagogische Assistenzkräfte, die eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten abgeschlossen haben, können an einer Fachschule Sozialpädagogik die Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher beginnen. Die Weiterbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit (Berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit, kurz: BEriT) absolviert werden. Mit Abschluss der Weiterbildung ist ganz regulär eine Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung möglich. Auch für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger kommt diese Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen in Frage.

Weiterführende Informationen zur Weiterbildung finden Sie unter folgendem Link:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten

Sozialpädagogischen Assistentinnen / Sozialpädagogischen Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder können ab dem 01.08.2024 bis zum 31.07.2030 in Gruppen, denen höchstens zwei Kinder unter drei Jahren angehören (die DVO-NKiTaG ist zu beachten), anstelle einer pädagogischen Fachkraft in Funktion der Gruppenleitung eingesetzt werden, wenn sie sich an einer Fachschule Sozialpädagogik zur einjährigen (Vollzeit) bzw. anderthalbjährigen (Teilzeit) Weiterbildungsmaßnahme ‚Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik‘ angemeldet haben, sich in dieser befinden oder diese abgeschlossen haben. Ein Antrag auf Personalausnahme nach § 9 Abs. 4 NKiTaG ist für diese Kräfte nicht erforderlich.

Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, die die Weiterbildungsmaßnahme bis zum 31.07.2030 absolviert haben, können auch nach Ablauf des 31.07.2030 weiterhin in Funktion der Gruppenleitung in den genannten Gruppen eingesetzt werden. Wird die Weiterbildung nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn abgeschlossen, endet die Einsatzmöglichkeit zum Ende des Kindergartenjahres.

Die Weiterbildungsmaßnahme wird von allen Fachschulen Sozialpädagogik angeboten. Welche Fachschule die Weiterbildung in der dualisierten Teilzeitform anbietet, muss vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme kann die Klasse 2 der Fachschule Sozialpädagogik besucht werden und der Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher erworben werden, so dass die formale Qualifikation für eine dauerhafte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erworben werden kann.

Weiterführende Informationen zur Weiterbildung finden Sie unter folgendem Link:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten

Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger mit mindestens zehnjähriger einschlägiger Berufserfahrung in Tageseinrichtungen für Kinder können in Gruppen, denen höchstens zwei Kinder unter drei Jahren angehören (die DVO-NKiTaG ist zu beachten), bis zum 31.07.2030 ohne weitere Voraussetzungen anstelle der pädagogischen Fachkraft in Funktion der Gruppenleitung eingesetzt werden. Eine Verlängerung der Tätigkeit über den 31.07.2030 hinaus ist nicht vorgesehen.

Der Träger der Kindertagesstätte soll jedoch auf den Erwerb spezifischer Kompetenzen dieser berufserfahrenen pädagogischen Assistenzkräfte hinwirken. Hierfür können Bildungsträger in Niedersachsen eine Weiterqualifizierung – bestehend aus fünf Modulen – entsprechend des Rahmencurriculums „Gruppenleitung Ü3 – 600 Stunden Weiterqualifizierung für die befristete Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen“ anbieten, wenn sie über das niedersächsische Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung verfügen.

Das Rahmencurriculum „Gruppenleitung Ü3 – 600 Stunden Weiterqualifizierung für die befristete Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen“ wird in Kürze durch das Niedersächsische Kultusministerium an dieser Stelle veröffentlicht. Den Bildungsträgern wird das Curriculum zur Verfügung gestellt.

Die Weiterqualifizierung gliedert sich in fünf voneinander unabhängige Module, die auch zusammenhängend  konzipiert werden können. Für jedes vollständig absolvierte Modul erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat. Welche Bildungsträger zu welchem Zeitpunkt die Weiterqualifizierungsmodule anbieten, muss vor Ort in Erfahrung gebracht werden.

Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, die alle fünf Module der Weiterqualifizierung „Gruppenleitung Ü3“ abgeschlossen haben, steht der Quereinstieg in die Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule Sozialpädagogik offen, mit dem Ziel die formale Qualifikation für eine dauerhafte Tätigkeit als pädagogische Fachkraft , in leicht verkürzter Zeit zu erwerben.

Weiterführende Informationen zur Weiterbildung finden Sie unter folgendem Link:
Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten

Informationen zum Erwerb des Gütesiegels des Landes Niedersachsen für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung erhalten Sie unter folgendem Link:
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung

... für nicht pädagogisch ausgebildete Personen

Personen, die nicht über eine geeignete pädagogische Ausbildung verfügen, können in Kindertagesstätten als Zusatzkräfte Betreuung zur Unterstützung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Der Träger der Kindertagesstätte soll darauf hinwirken, dass Zusatzkräfte Betreuung tätigkeitsbegleitend einen Einführungskurs für "Zusatzkräfte Betreuung" in Kindertagesstätten absolvieren. Der Einführungskurs auf Basis der curricularen Grundlagen des Landes Niedersachsens umfasst 160 Unterrichtsstunden und berücksichtigt alle relevanten Handlungsfelder der Bildung und Erziehung in Kindertagesstätten. Es werden kindheitspädagogische sowie rechtliche Grundkenntnisse und Kompetenzen vermittelt, die für die typischen alltäglichen Anforderungen an die Arbeit insbesondere mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren grundlegend sind. Auf diese Weise wird eine pädagogische Grundkompetenz nicht einschlägig qualifizierter Zusatzkräfte Betreuung sichergestellt.

Personen, die den 160 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungskurs absolviert haben und mindestens 15 Monate in einer Kindertagesstätte tätig waren, steht bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Quereinstieg in Klasse 2 der Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten an einer Berufsfachschule offen. Auf diesem Weg können sie in verkürzter Zeit einen ersten pädagogischen Berufsabschluss erwerben und im Anschluss als pädagogische Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden.

Das Rahmenkonzept und die curricularen Grundlagen für den Einführungskurs für "Zusatzkräfte Betreuung" in Kindertagesstätten stehen zum Download bereit.

Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie unter folgendem Link: Richtlinie Qualität in Kitas 2

Auskunft zur Durchführung des Einführungskurses erteilen die Bildungsträgern vor Ort.

Nach § 11 Abs. 7 S. 2 NKiTaG ist bis zum 31.07.2026 für Gruppen eine Ergänzungszeit - vor und nach zusammenhängender Kern- und Randzeit von mindestens sechs Stunden - zulässig. In der Ergänzungszeit ist der Einsatz einer pädagogischen Assistenzkraft und einer weiteren geeigneten Person möglich.

Die weiteren Voraussetzungen für die Ergänzungszeit sind dem NKiTaG und der DVO-NKiTaG zu entnehmen.

Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die in der Ergänzungszeit eingesetzte weitere geeignete Person eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden erwirbt bzw. bereits erworben hat. In dieser soll sie grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie im pädagogischen Team und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung erwerben bzw. erworben haben (vgl. § 11 b DVO-NKiTaG).

Aus fachlicher Sicht des Niedersächsischen Kultusministeriums erfüllen folgende Qualifizierungsangebote die genannten Anforderungen:

  • Einführungskurs für „Zusatzkräfte Betreuung“ in Kindertagesstätten
  • Grundqualifizierung für Kindertagespflegepersonen nach dem QHB (bzw. DJI-Curriculum), sofern diese mit Zertifikat des Bildungsträgers abgeschlossen sind
  • Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik (mindestens Abschluss der Klasse 12 mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife)