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Frühkindliche Bildung

Personalausnahmen

Der Fachkräftebedarf stellt sich als Folge des qualitativen und quantitativen Ausbaus der Kindertagesbetreuung als eine bundesweite Herausforderung dar. Die Einführung der dritten Kraft in Krippengruppen und der Ausbau der Ganztagsangebote in Kindertageseinrichtungen führen in Niedersachsen zusätzlich zu einem Mehrbedarf an pädagogischen Kräften. 

Um ausreichend Kräfte in Kindertagesstätten beschäftigen zu können, haben Träger von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit neben pädagogischen Kräften, auch Kräfte mit anderen Qualifikationen einzusetzen. Hierfür kann eine Personalausnahme beantragt werden.

Zudem haben Träger einer Kindertagesstätte die Möglichkeit auf Anzeige statt zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte in der Randzeit einzusetzen.

Ausnahmen für den Einsatz von Personal gemäß § 9 Abs. 4 NKiTaG sowie die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmemöglichkeit nach §§ 17 ff. DVO-NKiTaG werden nur auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für welche die Ausnahme erteilt werden soll, als Einzelfallentscheidung gewährt. Bei der Prüfung werden einrichtungsbezogene Sachverhalte, wie Größe, Anforderungsprofil der Einrichtung und/oder besondere Konzepte sowie einschlägige Berufserfahrung einbezogen.

Seit 01.12.2021 sind die Anträge durch den Träger ausschließlich über das Portal kita.web zu stellen. Nach dem Login finden die zugangsberechtigten Träger dort weiterführende Informationen.

Eine Antragsstellung postalisch oder per E-Mail ist seit dem 01.12.2021 nicht mehr möglich.

Das vollständige Einreichen aller Unterlagen erleichtert die Bearbeitung des Antrags und führt zu einer schnelleren Bearbeitung.

Folgenden Unterlagen müssen vorliegen:

  • Aktueller Lebenslauf
  • Abschlusszeugnis(se)
  • Nachweise über Art und Umfang des Abschlusses (Notenübersicht aller erbrachten Prüfungs- u. Studienleistungen, Transcript of Records „ToR“, Diploma Supplement, Verzeichnis der bestandenen Module)

Bei ausländischen Bildungsabschlüssen ist eine deutsche Übersetzung eines Übersetzungsbüros beizufügen.

Zu beachten ist, dass für Berufs-/Studienabschlüsse ohne pädagogische Grundqualifikation keine Ausnahmen erteilt werden können.

Informationen zum Berufszugang als pädagogische Fachkraft i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 NKiTaG sind auf der Seite "Pädagogische Kräfte in Kindertagesstätten" zu finden.

Die Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg (RLSB-LG).

Fragen zur Nichtschülerprüfung kann das örtlich zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung beantworten.


Pädagogische Kräfte aus der Ukraine können in der Kindertagesstätte als pädagogische Fach- oder Assistenzkraft beschäftigt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt die „Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) i. V. m. § 31 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)“.

Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 7 NKiTaG

Die Änderungen im NKiTaG und der DVO-NKiTaG zum 01.08.2024 haben zum Ziel, den Trägern von Kindertagesstätten mehr Flexibilität beim Personaleinsatz zu geben.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 10 NKiTaG kann der Träger der Kindertagesstätte (außer in Waldkindergartengruppen und in Außenstellen) vom 1. August bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 weiterhin während der Randzeit in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 NKiTaG regelmäßig einsetzen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen. Der Träger hat gem. § 11 Abs. 1 S. 11 NKiTaG dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften in der Randzeit vor Aufnahme der Tätigkeit über kita.web anzuzeigen.


Des Weiteren ist gem. § 11 Abs. 7 bis zum 31.07.2026 eine „Ergänzungszeit“ für Gruppen (außer in Waldkindergartengruppen und in Außenstellen), in denen höchstens zwei Kinder unter drei Jahren gefördert werden, unmittelbar vor und/oder nach einer zusammenhängender Kern- und Randzeit zulässig. Voraussetzung ist, dass mindestens sechs Stunden Kern- und Randzeit oder sechs Stunden Kernzeit in einem Block angeboten werden. In der Ergänzungszeit kann die Gruppe von einer pädagogischen Assistenzkraft und einer weiteren geeigneten Person betreut werden. Eine weitere pädagogische Kraft muss zeitgleich während der Ergänzungszeit in der Kindertagesstätte anwesend sein. Des Weiteren ist darauf hinzuwirken, dass die in der Ergänzungszeit eingesetzte weitere geeignete Person eine pädagogische Qualifikation im Umfang von 160 Stunden erwirbt, welche vom Niedersächsischen Kultusministerium anerkannt wurde. Das beabsichtigte Angebot einer Ergänzungszeit ist vor dem erstmaligen Angebot über kita.web anzuzeigen.


Bei pädagogischen Assistenzkräften gem. § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NKiTaG, die über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügen, ist im Personaldatenblatt in kita.web das Qualifikationsmerkmal entsprechend anzupassen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NKiTaG).


Bei pädagogischen Assistenzkräften gem. § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NKiTaG, die über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügen und zu einer Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik angemeldet sind, ist im Personaldatenblatt in kita.web das Qualifikationsmerkmal entsprechend anzupassen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NKiTaG).