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Frühkindliche Bildung

Personalausnahmen

Der Fachkräftebedarf stellt sich als Folge des qualitativen und quantitativen Ausbaus der Kindertagesbetreuung als eine bundesweite Herausforderung dar. Die Einführung der dritten Kraft in Krippengruppen und der Ausbau der Ganztagsangebote in Kindertageseinrichtungen führen in Niedersachsen zusätzlich zu einem Mehrbedarf an pädagogischen Kräften. 

Um ausreichend Kräfte in Kindertagesstätten beschäftigen zu können, haben Träger von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit neben pädagogischen Kräften, auch Kräfte mit anderen Qualifikationen einzusetzen. Hierfür kann eine Personalausnahme beantragt werden.

Zudem haben Träger einer Kindertagesstätte die Möglichkeit auf Antrag statt zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte in der Randzeit einzusetzen.

Ausnahmen für den Einsatz von Personal gemäß § 9 Abs. 4 NKiTaG sowie die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmemöglichkeit nach §§ 17 ff. DVO-NKiTaG werden nur auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für welche die Ausnahme erteilt werden soll, als Einzelfallentscheidung gewährt. Bei der Prüfung werden einrichtungsbezogene Sachverhalte, wie Größe, Anforderungsprofil der Einrichtung und/oder besondere Konzepte sowie einschlägige Berufserfahrung einbezogen.

Seit 01.12.2021 sind die Anträge durch den Träger ausschließlich über das Portal kita.web zu stellen. Nach dem Login finden die zugangsberechtigten Träger dort weiterführende Informationen.

Eine Antragsstellung postalisch oder per E-Mail ist seit dem 01.12.2021 nicht mehr möglich.

Das vollständige Einreichen aller Unterlagen erleichtert die Bearbeitung des Antrags und führt zu einer schnelleren Bearbeitung.

Folgenden Unterlagen müssen vorliegen:

  • Aktueller Lebenslauf
  • Abschlusszeugnis(se)
  • Nachweise über Art und Umfang des Abschlusses (Notenübersicht aller erbrachten Prüfungs- u. Studienleistungen, Transcript of Records „ToR“, Diploma Supplement, Verzeichnis der bestandenen Module)

Bei ausländischen Bildungsabschlüssen ist eine deutsche Übersetzung eines Übersetzungsbüros beizufügen.

Zu beachten ist, dass für Berufs-/Studienabschlüsse ohne pädagogische Grundqualifikation keine Ausnahmen erteilt werden können.

Informationen zum Berufszugang als pädagogische Fachkraft i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 NKiTaG sind auf der Seite "Pädagogische Kräfte in Kindertagesstätten" zu finden.

Die Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg (RLSB-LG).

Fragen zur Nichtschülerprüfung kann das örtlich zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung beantworten.


Pädagogische Kräfte aus der Ukraine können in der Kindertagesstätte als pädagogische Fach- oder Assistenzkraft beschäftigt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt die „Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) i. V. m. § 31 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)“.

Ausnahmen nach § 11 Abs. 7 NKiTaG 

Am 3. Mai 2023 wurde im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023 beschlossen, die bisher bis zum 31. Juli 2023 befristete Regelung des § 11 Abs. 7 NKiTaG um zwei Jahre bis zum 31. Juli 2025 zu verlängern.

Gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, abweichend von § 11 Abs. 1 S. 1 NKiTaG bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen. Der Antrag auf eine Ausnahme nach § 11 Abs. 7 NKiTaG bezieht sich jeweils max. auf das laufende Kindergartenjahr.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurden Anträge auf Personalausnahmen für Randzeitgruppen gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG auch rückwirkend für den beantragten Zeitraum vor Antragstellung bewilligt. 

Zukünftig, konkret ab dem Kindergartenjahr 2024/2025, sind Anträge auf Personalausnahmen in Randzeitgruppen gem. § 11 Abs.7 NKiTaG rechtzeitig vor Beginn des Betriebs der betroffenen Randzeitgruppe bei dem zuständigen Fachdienst zu stellen.

Träger von Kindertagesstätten können sich bei Bedarf für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit dem folgenden Textbaustein an den für sie zuständigen Fachdienst des Fachbereiches II des Nds. Landesjugendamtes wenden.

 

Gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG beantrage ich für die Randzeitgruppe (Name*) 

in der Kindertagesstätte (Name und Anschrift der Einrichtung)

in der Zeit von ……………(frühestens 01.08.2024) bis zum …………..(max. 31.07.2025)

- als Ausnahme von § 11 Abs. 1 S. 1 NKiTaG - die Zulassung des regelmäßigen Einsatzes von zwei pädagogischen Assistenzkräften.

Ich bestätige, dass in der o.g. Randzeitgruppe ausschließlich Kinder ab dem dritten Lebensjahr gefördert werden.

Ich bestätige, dass es mir aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels nicht möglich ist, die nach § 11 Abs. 1 NKiTaG erforderliche personelle Besetzung umzusetzen.

*Name vom Träger frei wählbar