Frühkindliche Bildung
Tageseinrichtungen für Kinder nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit dem NKiTaG und der DVO-NKiTaG
Träger einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Betriebserlaubnis (BE). Eine Betriebsaufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder ist erst nach vorheriger Zustimmung durch den Fachbereich II - Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder des Nds. Landesjugendamtes (FB II) möglich. Dies gilt auch bei einem Träger-wechsel. Grundlage für die Bearbeitung/Prüfung der Antragsunterlagen sind die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Trägerwechsel
Nach Übernahme der Einrichtung durch einen neuen Träger erfüllt der bisherige Träger nicht mehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 NKiTaG. Finanzhilfezahlungen an den alten Träger nach dem Übernahmedatum wurden somit ohne Rechtsgrund geleistet und sind zurückzuzahlen. Daher sind Trägerwechsel rechtzeitig vor dem Übernahmetermin dem Fachbereich II des Niedersächsischen Landesjugendamtes (Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Fachdienst) und dem Fachbereich III des Niedersächsischen Landesjugendamtes (Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover – Finanzhilfe und Förderprogramme der Kindertagesbetreuung) zu melden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass jeder neue Träger (auch bei Rechtsnachfolge) innerhalb der o.g. Ausschlussfrist einen eigenen neuen Finanzhilfeantrag stellen muss.