Frühkindliche Bildung
Tageseinrichtungen für Kinder nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit dem NKiTaG und der DVO-NKiTaG
Träger einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Betriebserlaubnis (BE). Eine Betriebsaufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder ist erst nach vorheriger Zustimmung durch den Fachbereich II - Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder des Nds. Landesjugendamtes (FB II) möglich. Dies gilt auch bei einem Träger-wechsel. Grundlage für die Bearbeitung/Prüfung der Antragsunterlagen sind die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.