Frühkindliche Bildung
Kinderschutz
Das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wahr. Der Fachbereich II des Landesjugendamtes ist zuständig für alle Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen. Für die Träger von Kindertageseinrichtungen und örtliche Träger der Jugendhilfe stehen unterstützende Materialien, Meldebögen und Informationen zur Verfügung.
Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Die Regelung soll sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Hierfür wurden Hinweise entwickelt, die dem Träger der Einrichtung bei der Umsetzung Unterstützung geben sollen. Der Träger erhält die Möglichkeit, über ein Formular die Meldung dem zuständigen Fachdienst im Fachbereich II des Niedersächsischen Landesjugendamtes zu übersenden.
Mit der Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zum 10.06.2021 hat der Gesetzgeber in § 47 Abs. 3 SGB VIII neu geregelt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde (das Niedersächsische Landesjugendamt) sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Die Fachbereiche I und II des Niedersächsischen Landesjugendamtes haben in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (AGJÄ) einen Meldebogen für die Informationsweiterleitung an das Landesjugendamt entwickelt. Die örtlichen Jugendhilfeträger werden gebeten für entsprechende Meldungen das Formular zu nutzen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) ist am 10.06.2021 eine umfangreiche Reform des SGB VIII in Kraft getreten, die alle Kinder und Jugendlichen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, sie vor Gefahr für ihr Wohl schützen und ihnen eine umfassende Teilhabe ermöglichen soll.
Als ein zentraler Baustein eines wirksamen Kinderschutzes hat der Gesetzgeber sowohl für neue, aber auch für alle Bestandseinrichtungen die verpflichtende Entwicklung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) als eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis normiert. Dies gilt sowohl für Kindertagesstätten, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe.
Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen muss der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen.
Die vorliegende Orientierungshilfe soll den Trägern und Einrichtungen bei der Prozessgestaltung und der einrichtungsbezogenen Entwicklung eines Gewaltschutzkonzepts Unterstützung bieten.
Die Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (AGJÄ) hat ein Muster "Vereinbarung zwischen Jugendamt und Trägern (§§ 8a und 72a SGB VIII) - Tageseinrichtungen für Kinder - (Dezember 2021)“ zur Verfügung gestellt.