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Frühkindliche Bildung

Berufszugang mit pädagogischem Hochschulstudium

Pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 NKiTaG

Personen, die über eine der folgenden Qualifikationen verfügen

  • staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
  • staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
  • staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge,

ist in Niedersachsen der reguläre Berufszugang als pädagogische Fachkraft in die Kindertagesbetreuung eröffnet.

Eine Einzelprüfung des Hochschulabschlusses ist nicht erforderlich.

Pädagogische Fachkraft gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NKiTaG

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NKiTaG können auch Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit einem Diplom, Bachelor oder Master abgeschlossen haben, welches mindestens mit 80 Credit Points (CP) auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet ist, und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, als pädagogische Fachkräfte in Kindertagesstätten tätig werden.

Absolventinnen und Absolventen mit entsprechenden Studienabschlüssen wird somit der Berufszugang in die Kindertagesstätte ermöglicht. Sofern die mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vor der Beschäftigung in einer Kindertagesstätte noch nicht vorliegt, kann diese durch einen Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKiTaG erworben werden.

Die erforderlichen 80 CP sollen neben grundlegendem Methodenwissen zur Gestaltung von Bildungs- und Lernprozessen (ca. 60 %) auch die Förderung von Bildungsprozessen in den Bildungsbereichen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder (ca. 25 %) beinhalten und auf Leitungstätigkeiten in Einrichtungen vorbereiten (ca. 15 %).

Sowohl Absolventinnen und Absolventen pädagogischer Studiengänge als auch Träger von Kindertagesstätten, örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hochschulen können dem Kultusministerium (Referat 51) Unterlagen zur Beurteilung eines aus ihrer Sicht geeigneten pädagogischen Studienganges übermitteln.

Für die Beurteilung wird das Modulhandbuch des Studiengangs benötigt. Kann das Modulhandbuch nicht vorgelegt werden, da dieses nicht (mehr) existiert, kann ersatzweise ein "Transcript of Records" eingereicht werden.

In der Infobox wird eine Übersicht zum Berufszugang in die Kindertagesbetreuung nach NKiTaG bereitgestellt. Darin befindet sich (ab Seite 4) auch eine fortlaufend aktualisierte Liste der bereits durch das Fachministerium beurteilten Studiengänge, die die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NKiTaG erfüllen.