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Frühkindliche Bildung

Pädagogische Kräfte in Kindertagesstätten

Pädagogische Kräfte in Kindertagesstätten (§ 9 NKiTaG)
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) regelt den Berufszugang in der Kindertagesbetreuung. Pädagogische Kräfte erfüllen die in § 11 NKiTaG definierten personellen Mindestanforderungen an Gruppen.
Als pädagogische Kräfte werden pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte verstanden.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 NKiTaG sind pädagogische Fachkräfte Personen mit folgenden Qualifikationen:

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,
  3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen,
  4. Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Niedersächsisches Bildungsportal: Berufszugang mit pädagogischem Hochschulstudium,
  5. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen (Anmerkung: diese Kräfte können nur in Hortgruppen eingesetzt werden),
  6. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie
  7. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

Bezieht sich die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese nur in Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen.

Nach § 9 Abs. 3 S. 1 NKiTaG sind pädagogische Assistenzkräfte Personen mit folgenden Qualifikationen:

  1. sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,
  2. Personen, die ein Studium nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
  3. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  4. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz, die am 31. Dezember 2014 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie
  5. Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter, die am 31. Juli 2021 als zweite Kraft nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), beschäftigt waren.

Bezieht sich die Ausbildung von pädagogischen Assistenzkräften nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese nur in Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen.

Für sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die über mehrjährige Berufserfahrung in Tageseinrichtungen für Kinder verfügen, besteht ab 01.08.2024 die Möglichkeit befristet in der Funktion der Gruppenleitung eingesetzt zu werden. Voraussetzung ist, dass sie eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung absolvieren. Entsprechende Informationen sind unter folgendem Link zu finden.

..., die über einen einschlägigen Abschluss in der frühkindlichen Bildung verfügen, können in der Kindertagesstätte als pädagogische Fach- oder Assistenzkraft beschäftigt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt die Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG i. V. m. § 31 Satz SGB X. Der Träger prüft und verantwortet die in der Allgemeinverfügung festgelegten Voraussetzungen (fachliche Eignung und deutsche Sprachkenntnisse) in eigener Zuständigkeit und braucht für die Beschäftigung keinen Antrag auf Ausnahme beim zuständigen Landesjugendamt zu stellen. Die per Allgemeinverfügung bereits erteilte Ausnahme gilt längstens für 12 Monate ab Beschäftigungsbeginn. Dieses Zeitfenster soll seitens der Kraft aus der Ukraine genutzt werden, um beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg eine berufsrechtliche (Teil-)Anerkennung des in der Ukraine erworbenen Abschlusses zu beantragen und ggf. zu erhalten. Der Träger meldet die Fachkraft aus der Ukraine entsprechend seiner anderen Fachkräfte im Personalmodul von kita.web.

Einen direkten Kontakt zum Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg erhalten Sie unter dem folgenden Link:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

Zugang zum Personalmodul von kita.web erhalten Sie unter dem folgenden externen Link:

kita.web

Für Personen, die im Ausland einen einschlägigen pädagogischen Abschluss erworben haben, bestehen je nach Einzelfall unterschiedliche Möglichkeiten, um als pädagogische Kraft in Kindertagesstätten tätig werden zu können:

  • Beantragung einer beruflichen Anerkennung für pädagogische Abschlüsse im Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg (zentral für ganz Niedersachsen):
  • Antrag auf Prüfung einer gleichwertigen Befähigung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik
    Ansprechpartner sind die Hochschulen mit kindheitspädagogischen Studiengängen in Niedersachsen (HAWK Hildesheim, Ostfalia Hochschule in Wolfsburg, Hochschule Emden-Leer)

 

Hinweis: Eine explizite personenbezogene Anerkennung einer Berufsqualifikation als pädagogische Fachkraft sieht das NKiTaG nicht vor. Somit werden durch das Niedersächsische Kultusministerium auch keine entsprechenden Bescheinigungen o.ä. ausgestellt.

In der Infobox wird eine Übersicht zum Berufszugang in die Kindertagesbetreuung nach NKiTaG bereitgestellt. Darin befindet sich (ab Seite 4) auch eine fortlaufend aktualisierte Liste der bereits durch das Fachministerium beurteilten Studiengänge, die die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NKiTaG erfüllen.

Informationen zu Ausnahmen für den Einsatz von Personal gemäß § 9 Abs. 4 NKiTaG sind unter dem nachstehenden Link erhältlich:

Bildungsportal Niedersachsen | Personalausnahmen 

Grundsätzliche Informationen zur Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher bzw. als Sozialpädagogische Assistentin / sozialpädagogischer Assistent sind unter dem unter dem nachstehenden Link erhältlich:

Bildungsportal Niedersachsen | Jetzt als Erzieherin und Erzieher unsere Zukunft gestalten