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Ausländische Bildungsabschlüsse

Reglementierte landesrechtlich geregelte Berufsqualifikationen

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als 

  • Sozialpädagogische Assistentin / Sozialpädagogischer Assistent
  • Erzieherin / Erzieher
  • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge (Weiterbildung an einer Fachschule)

 erworben und möchten in Niedersachsen tätig werden?

Dann gilt folgendes Verfahren:

Welche Voraussetzungen sind für die Anerkennung unter anderem zu erfüllen?

Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ihre Ausbildung berechtigt Sie in dem Ausbildungsland zur Ausübung eines der oben genannten Berufe und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausbildungsland erlangten Qualifikation und der niedersächsischen Ausbildung.

Wir sind nicht zuständig, wenn Sie

  • in Niedersachsen eine Ausbildung in einem der oben genannten Berufe absolvieren möchten. Bitte wenden Sie sich direkt an eine berufsbildende Schule.
  • eine Qualifikation als Lehrerin oder Lehrer abgeschlossen haben. Der Ausbildungsweg zur Lehrkraft kann nicht den oben genannten Berufen gleichgesetzt werden, da es sich hier um unterschiedliche Berufsfelder handelt.
    Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als Lehrerin oder Lehrer gibt es ein eigenes Anerkennungsverfahren. Link
  • eine Anerkennung für einen Gesundheitsfachberuf (z. B. Pflegefachkraft) beantragen möchten. Die Anerkennung beantragen Sie bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Link zum Landesamt.

Bevor Sie einen Antrag stellen, können Sie sich kostenlos beraten lassen:

Damit ist gemeint, dass der Antrag über das Serviceportal Niedersachsen gestellt werden kann. Eine Zusendung des Antrags per Mail ist leider nicht möglich.

Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  1. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
  2. Zeugnis über den Schulabschluss
  3. Ausbildungsnachweise in Originalsprache:
    1. Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache
    2. Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache
    3. Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache.
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache . Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
  5. Deutsche Übersetzungen von den in Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen
  6. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)

Fremdsprachliche Dokumente (außer englischsprachige Dokumente) müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter dem Link www.justiz-dolmetscher.de

Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern. 

 Hier gelangen Sie zu den Online-Anträgen:

Bitte füllen Sie das Antragsformular (Download) aus und senden es uns  zusammen mit folgenden Unterlagen  per Post zu (unsere Anschrift ist im Antragsformular angegebenen):

  1. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
  2. Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss
  3. Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache:
    1. Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache 
    2. Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache 
    3. Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache .
  4. Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
  5. Deutsche Übersetzungen von den in Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen
  6. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)

Fremdsprachliche Dokumente (außer englischsprachige Dokumente) müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter dem Link www.justiz-dolmetscher.de

Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern. 

Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen ca. 3 bis 4 Monate.

Zwischen 100 und 250 Euro. Möglicherweise können Sie eine finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten: Link zu www.anerkennungszuschuss.de.