Ausländische Bildungsabschlüsse
Bewertung ausländischer Lehramtsabschlüsse
Sie haben im Ausland ein Studium als Lehrerin oder Lehrer abgeschlossen und möchten in Niedersachsen tätig werden?
Dann gilt folgendes Verfahren:
Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland abgeschlossenes Lehramtsstudiums beantragen, da es sich um einen reglementierten Beruf handelt.
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die absolvierte Ausbildung berechtigt in dem Land, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland absolvierten Ausbildung und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erworben durch einen Masterabschluss (Master of Education) in mindestens zwei Fächern und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung.
Bei im Ausland absolvierten und nicht abgeschlossenen Lehramtsausbildungen liegt die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf eine niedersächsische Lehramtsausbildung bei den niedersächsischen Universitäten.
Der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ist in Niedersachsen reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation, die Sie im Ausland erworben haben, mit der deutschen Lehrerqualifikation gleichwertig sein muss.
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihre Ausbildung berechtigt Sie in dem Ausbildungsland zur Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausbildungsland erlangten Qualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für die verschiedenen Lehrämter an öffentlichen Schulen durch einen Masterabschluss (Master of Education) in mindestens zwei Fächern und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat, 18 Monate) mit abschließender Staatsprüfung erworben.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung auch von anderen Stellen umfassend beraten zu lassen. Nutzen Sie z. B. folgende Beratungsangebote und fragen Sie dort ggf. auch nach Finanzierungsmöglichkeiten:
- IQ-Netzwerk Niedersachsen: www.migrationsportal.de/angebote/migrantinnen-migranten.html
- Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
- Anerkennung in Deutschland: http://www.anerkennung-in-Deutschland.de und anerkennungszuschuss.de
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte im Ausland: https://www.make-it-in-germany.com/de/
Einen virtuellen Sprachkurs für Menschen in pädagogischen Berufen bietet das IQ-Netzwerk Niedersachsen an. Link:
https://www.ibb.com/info/migrantinnen-und-migranten/iq-netzwerk-niedersachsen-virtueller-sprachkurs-fuer-paedagoginnen-und-paedagogen
Sie haben haben Ihr Studium als Lehrerin oder Lehrer in einem Drittland abgeschlossen?
Dann beantragen Sie die Feststellung der Gleichwertigkeit beim Niedersächsischen Kultusministerium. Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der der Website des Niedersächsischen Kultusministerium: Link: https://www.mk.niedersachsen.de
Sie haben haben Ihr Studium als Lehrerin oder Lehrer in einem EU-Mitgliedstaat oder Norwegen, Liechtenstein, Island (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen
Dann beantragen Sie die Feststellung der Gleichwertigkeit beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg. Hier finden Sie weitere Informationen zum Antragsverfahren:
Damit ist gemeint, dass der Antrag über das Serviceportal Niedersachsen gestellt werden kann. Eine Zusendung des Antrags per Mail ist leider nicht möglich.
Bevor Sie einen Online-Antrag stellen, benötigen Sie einen Zugang zum Servicekonto Niedersachsen, den Sie hier beantragen können: Link: https://servicekonto.niedersachsen.de/Start/
Mit Ihrem Servicekonto Niedersachsen können Sie die Anträge auf Anerkennung Ihres ausländischen Lehramtsabschlusses online stellen. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
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Eigenhändig unterschriebene Darstellung mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang (in deutscher Sprache),
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Zeugnis über den Schulabschluss,
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Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
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Diplom bzw. Hochschulabschluss ggf. einschließlich Anlage ,
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Nachweise der Studieninhalte (z. B. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung o.ä.),
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ggf. ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat oder eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt vom Ausbildungsstaat,
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Nachweise über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin/Lehrer,
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel),
- amtliches Führungszeugnis,
Fremdsprachliche Dokumente müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter dem Link www.justiz-dolmetscher.de
Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag: Link
Bitte füllen Sie das Antragsformular (Download) aus und senden es uns zusammen mit folgenden Unterlagen per Post zu (unsere Anschrift ist im Antragsformular angegeben):
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Eigenhändig unterschriebene Darstellung mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang (in deutscher Sprache),
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Amtlich beglaubigte Kopien des Zeugnisses über den Schulabschluss,
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Amtlich beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
-
Diplom bzw. Hochschulabschluss ggf. einschließlich Anlage ,
-
Nachweise der Studieninhalte (z. B. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung o.ä.),
-
ggf. ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat oder eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt vom Ausbildungsstaat,
-
-
Amtlich beglaubigte Kopien der Nachweise über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin/Lehrer,
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel),
- amtliches Führungszeugnis,
Fremdsprachliche Dokumente müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter www.justiz-dolmetscher.de
Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Rathäusern oder von Notarinnen bzw. Notaren angefertigt. Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopien – auch von Übersetzungen – mit den Originalen übereinstimmen. Eine Kopie einer beglaubigten Kopie kann nicht anerkannt werden.
Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen ca. 3 bis 4 Monate.
Die Bewertung Ihrer Qualifikation und Festlegung von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen 150 bis 250 €. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit selbst noch einmal ca.70 €.
Möglicherweise können Sie eine finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten: Link zu www.anerkennungszuschuss.de
Ist eine Befreiung von den Gebühren möglich?
Ja, das ist möglich, wenn Sie z.B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen oder Sie sich innerhalb eines FSJ oder im BFD engagieren.
Bitte kreuzen Sie das entsprechende Feld bei Ziffer 5 des Antragsformulars an und schicken Sie uns einen Nachweis.