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Ausländische Bildungsabschlüsse

Bewertung ausländischer Schulabschlüsse

Sie haben einen Schulabschluss im Ausland erlangt und möchten in Niedersachsen eine Ausbildung absolvieren oder eine Berufstätigkeit aufnehmen?

Dann gelten folgende Regelungen:

Wer kann einen Antrag stellen?

Sie können die Anerkennung Ihres Schulabschlusses beantragen, wenn Sie …

  • in Niedersachsen wohnen oder
  • im Ausland wohnen und in Niedersachsen ein Ausbildungsplatz- oder ein Arbeitsplatzangebot haben, der nicht z.B. im Pflegebereich liegt. 

Wann kann kein Antrag gestellt werden?

Wir sind nicht zuständig, wenn Sie …

  • an einer Hochschule/Universität studieren möchten.
    Bitte wenden Sie sich direkt an die Hochschule/Universität. Viele Universitäten haben die Vorprüfung ausländischer Bildungsnachweise an die Organisation uniassist abgegeben. Die entsprechende Webseite mit einer Auflistung der Hochschulen und Universitäten, die mit uniassist zusammen arbeiten, finden Sie unter folgendem Link: uni-assist
    Auf der Internetseite von Hochschulstart können Sie die Regelungen in Bezug auf die Zulassung zu einigen zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin etc.) nachlesen: Link
  • Ihren Bachelor/Master-Abschluss bewerten lassen möchten. Dies können Sie direkt bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) machen. Weitere Informationen.
  • in Niedersachsen eine allgemein bildende Schule (z. B. Realschule, Gymnasium) oder eine berufsbildende Schule besuchen möchten. Bitte wenden Sie sich direkt an die Schule, die im Rahmen der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich in eigener Zuständigkeit entscheidet. Weitere Informationen.
  • in Niedersachsen eine vollzeitschulische Ausbildung an einer berufsbildenden Schule machen möchten (z.B. zur Pflegefachkraft, zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten, zur Erzieherin/zum Erzieher). Bitte wenden Sie sich direkt an die berufsbildende Schule. Weitere Informationen (§ 6 BB-GVO)
  • in einem anderen Bundesland wohnen.
    Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.
  • einen Beruf anerkennen möchten, den Sie im Ausland erlernt haben. Hier finden Sie die passenden Informationen.

Bitte füllen Sie das Antragsformular (Download) aus und senden es uns zusammen mit folgenden Unterlagen per Post zu (unserer Anschrift ist im Antragsformular angegeben):

  1. Eine Darstellung Ihrer Schullaufbahn mit diesen Angaben:

    Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen?
    ggf. Wann haben Sie wo wie viele Semester studiert?

  2. Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse und ggf. Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung.

    Bitte schicken Sie keine Originale.

    Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.
    Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.

    Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.
    Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.

  3. Kopie des Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel) 
     
  4. Eine Meldebescheinigung über den Wohnsitz in Niedersachsen oder – wenn Sie im Ausland leben – einen Nachweis über ein Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzangebot in Niedersachsen.
     
  5. Nachweis über die Namensänderung (nur wenn die Namensänderung nicht aus dem Identitätsnachweis hervorgeht), z. B. Heiratsurkunde/Familienbuch in Originalsprache und als deutsche Übersetzung

 

Das Antragsformular und die amtlich beglaubigten Zeugnisse müssen per Post eingereicht werden. Die anderen Unterlagen können per Mail eingereicht werden.

Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen ungefähr 4 bis 6 Wochen.

Zwischen 50 und 100 €.

Ist eine Befreiung von den Gebühren möglich?

Ja, das ist möglich, wenn Sie z.B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen oder Sie sich innerhalb eines FSJ oder im BFD engagieren.

Bitte kreuzen Sie das entsprechende Feld bei Ziffer 6 des Antragsformulars an und schicken Sie uns einen Nachweis.