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Ausländische Bildungsabschlüsse

Nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Berufsqualifikationen

Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben, der einem nicht reglementierten landesrechtlich geregelten Beruf zugeordnet werden kann? Sie möchten mit Ihrem Berufsabschluss in Niedersachsen arbeiten?

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber. Ein Anerkennungsverfahren kann jedoch sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Für welche Berufsabschlüsse können Sie bei uns die Anerkennung beantragen?

Wir sind unter anderem zuständig für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen auf Fachschul- bzw. Berufsfachschulebene. Dabei werden die ausländischen Abschlüsse mit den berufsbildenden Abschlüssen der niedersächsischen  Berufsfachschulen (z.B. Pflegeassistent/in, elektrotechnische/r Assistent/in; informationstechnische/r Assistent/in; /kaufmännischer Assistent/in etc.) und Fachschulen (z.B. Techniker/in etc.) verglichen und ggf. anerkannt.

In vielen Berufsfeldern in Deutschland ist der Zugang über unterschiedliche Ausbildungen möglich: über eine duale Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (beispielsweise zum Elektroniker oder zur Elektronikerin) oder über eine landesrechtlich geregelte Berufsfachschulausbildung (zum/zur elektrotechnischen Assistenten bzw. Assistentin). Für berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, kann es daher unter Umständen mehrere Referenzberufe in Deutschland geben. Damit die Anerkennungsentscheidung in ganz Deutschland genutzt werden kann, sollten Sie vorrangig eine Anerkennung mit einer dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beantragen. Die jeweils zuständige Stelle finden Sie auf dem Portal https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php

Berufsabschlüsse der Fachschule: In Niedersachsen bieten die Fachschulen eine berufliche Weiterbildung in verschiedenen Fachbereichen mit unterschiedlichen Fachrichtungen und Schwerpunkten an. Sie bauen dabei auf der beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrungen auf. Die Bildungsgänge der Fachschule führen u. a. zum Beispiel zu dem Berufsabschluss: „Staatlich geprüfte/r Techniker/in“.

Eine Übersicht der Berufsabschlüsse, die in der Fachschule und der Berufsfachschule erworben werden können, finden Sie in der Berufeliste (siehe Download-Bereich).

Wir sind nicht zuständig, wenn Sie

  • eine Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses beantragen möchten (z. B. Bachelor, Master, Magister, Lizenziat, Aufbaustudium, Postgraduales Studium….). Die Anerkennung beantragen Sie bitte bei der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen: Link zur Zentralstelle.
  • eine Anerkennung für einen Gesundheitsfachberuf beantragen möchten (z. B. Pflegefachkraft). Die Anerkennung beantragen Sie bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Link zum Landesamt.
  • eine berufliche Erstausbildung absolviert haben, die in Deutschland nach Bundesrecht geregelt ist Die Anerkennung beantragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle. Die Adresse finden Sie auf dem Portal www.anerkennung-in-deutschland.de. Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal www.bq-portal.de
  • eine Ausbildung in einem der Berufe gemäß Berufe-Liste absolvieren möchten. Bitte melden Sie sich direkt bei der entsprechenden Berufsbildenden Schule an. Legen Sie dort auch ihre ausländischen Dokumente zusammen mit einer Übersetzung vor. Die Schule prüft, ob Sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
    Adressen: https://schulen.nibis.de/search/advanced

Bevor Sie einen Antrag stellen, können Sie sich kostenlos beraten lassen:

Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und geben dort an, mit welchem Beruf wir Ihren ausländischen Berufsabschluss vergleichen sollen. Bitte wählen Sie einen Beruf aus der Berufe-Liste aus.

Das Antragsformular senden es uns zusammen mit folgenden Unterlagen per Post zu (unsere Anschrift ist im Antragsformular angegebenen):

  1. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
  2. Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss
  3. Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache:
    1. Abschlussdokumente (z. B. Diplom)  einschließlich Anlage mit den Fächern und Noten in Originalsprache 
    2. Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache
  4. Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
  5. Deutsche Übersetzungen von den in Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen
  6. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
  7. Wenn Sie nicht in Niedersachsen wohnen: Nachweis darüber, dass Sie in Niedersachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z. B. Nachweis über die Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeber/innen) 

Fremdsprachliche Dokumente (außer englischsprachige Dokumente) müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter dem Link www.justiz-dolmetscher.de

Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern. 

Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen ca. 3 bis 4 Monate.

Zwischen 100 und 250 Euro. Möglicherweise können Sie eine finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten: Link zu www.anerkennungszuschuss.de.