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Frühkindliche Bildung

Richtlinie Qualität in Kitas 2

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)

Das Land Niedersachsen gewährt auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2) Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften in Kindertagesstätten.

Ziel der Förderung ist es, zusätzliches Personal für das Berufsfeld zu gewinnen und durch zusätzliches Personal und Qualifizierungsmaßnahmen die Qualität in Kindertagesstätten zu erhöhen.

Mit der Richtlinie Qualität in Kitas 2 werden einzelne Fördergegenstände der derzeit noch geltenden Richtlinie Qualität in Kitas weiterentwickelt.

Gegenstände der Förderung sind

  • die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten zur Unterstützung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt (Zusatzkräfte Betreuung),
  • die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten zur Unterstützung und Entlastung der Einrichtungsleitungen (Zusatzkräfte Leitung),
  • Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fach- und Leitungskräfte,
  • Einführungskurse für nicht nach § 9 NKiTaG qualifizierte Zusatzkräfte Betreuung.

Eine Förderung von Kräften in Ausbildung ist über die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung gemäß § 30 NKiTaG möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Zuwendung auf Grundlage der o.g. Richtlinie wird für die Förderzeiträume vom 01.08.2023 bis 31.12.2024 und vom 01.01.2025 bis 31.07.2025 gewährt. Die Höhe der Zuwendung für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann getrennt nach beiden Förderzeiträumen der unten stehenden Berechnungsgrundlage entnommen werden.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für beide Förderzeiträume ist unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks bis spätestens 30.11.2023 (Ausschlussfrist) eingescannt mit Unterschrift und Stempel per E-Mail an die im Antragsvordruck angegebene Ansprechperson zu senden. Verspätet eingegangene Anträge können keine Berücksichtigung finden.