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Frühkindliche Bildung

Richtlinie Billigkeit

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung

Das Land gewährt Leistungen nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung.

Mit dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16.10.2019 ist die o.g. Richtlinie mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten.

Gegenstand der Richtlinie sind

  • die Kompensation des Defizits, das der Gemeinde bzw. dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch die zum Kindergartenjahr 2018/2019 eingeführte Beitragsfreiheit für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung entstanden ist (Härtefallfonds),
  • die Gewährung der vollständigen Beitragsfreiheit für Kinder der o.g. Altersgruppe, bei denen der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 12 Abs. 4 KiTaG bzw. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ausschließlich in einer Tagespflegestelle erfüllt wird (ersetzende Kindertagespflege) und
  • die weitere Erhöhung der Finanzhilfepauschalen um 1,0 vom Hundert auf den jeweiligen Betrag, der sich nach § 5 Abs. 3 S. 2 2. DVO-KiTaG bzw. § 24 Abs. 5 NKiTaG und § 21 Abs. 1 S. 1 DVO-NKiTaG ergibt.

 

Härtefallfonds

Die Leistung wurde als Ausgleich des Defizits aus der Differenz der Summe der Einnahmen im Kindergartenjahr 2017/2018 und der Summe der Einnahmen im Kindergartenjahr 2018/2019 abzüglich eines Eigenbehaltes in Höhe von 5.000 Euro einmalig im Dezember 2019 für die Kindergartenjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 gewährt.

 

Ersetzende Kindertagespflege

Die Billigkeitsleistung wird in Höhe des durchschnittlichen Elternbeitrages pro geleisteter Betreuungsstunde im Kindergartenjahr 2017/2018, gesteigert um jeweils (weitere) 1,5 vom Hundert, multipliziert mit der Anzahl der Betreuungsstunden im jeweiligen Kindergartenjahr, das in dem Haushaltsjahr, für das die Leistung beantragt wird, endet, gewährt.

Sofern die Gesamtsumme der durch alle Antragsteller beantragten Zahlungen die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, erfolgt die Zahlung in Höhe des prozentualen Anteils der jeweils beantragten Summe an der Gesamtsumme aller Antragsteller an den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Die Leistung für die ersetzende Kindertagespflege wird jeweils für die Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 gewährt.

Die Anträge (Hauptvordruck einschließlich der Pflichtanlage 1) sind von den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder den Gemeinden, die die Aufgabe des örtlichen Trägers wahrnehmen, bis zum 15.11. des jeweiligen Jahres, für das die Leistung beantragt wird, (Ausschlussfrist) schriftlich auf dem Postwege an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover und vorab als gescanntes Dokument mit Unterschrift per E-Mail an rl-billigkeit@rlsb-h.niedersachsen.de zu richten. Anträge, die ausschließlich per E-Mail oder nach dem 15.11. des jeweiligen Jahres eingehen, können nicht berücksichtigt werden. 

 

Erhöhung der Finanzhilfepauschalen

Die Leistung wird für die Kindergartenjahre 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 in Höhe von weiteren 1,0 vom Hundert auf den jeweiligen Betrag, der sich aus der regulären Erhöhung der Finanzhilfepauschalen nach § 5 Abs. 3 S. 2 2. DVO-KiTaG bzw. § 24 Abs. 5 NKiTaG und § 21 Abs. 1 S. 1 DVO-NKiTaG ergibt, gewährt. 

Die Antragstellung erfolgt durch die Träger der Kindertageseinrichtungen mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe über kita.web zum 01.10. des jeweiligen Kindergartenjahres.