Frühkindliche Bildung
Richtlinie Billigkeit 2
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (Richtlinie Billigkeit 2)
Das Land Niedersachsen gewährt eine Billigkeitsleistung auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit 2), die aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26.07.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft getreten ist.
Gegenstand der Richtlinie Billigkeit 2 ist die Erhöhung der im Rahmen der allgemeinen Finanzhilfe gemäß §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG i. V. m. § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG gezahlten Jahreswochenstundenpauschalen für die in Kindertagesstätten tätigen Kräfte.
Die Billigkeitsleistung wird für die Kindergartenjahre 2023/2024 und 2024/2025 in Höhe eines weiteren Prozentpunktes auf den jeweiligen Betrag, der sich aus der regulären Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschale nach § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG ergibt, gezahlt.
Die Antragstellung erfolgt durch die Träger der Kindertagesstätten, Träger der Kinderspielkreise und Träger der Kleinen Kindertagesstätten mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe über kita.web bis zum 31.07. des jeweiligen Kindergartenjahres (Ausschlussfrist).