Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Frühkindliche Bildung

Richtlinie Ausbau Tagesbetreuung (RAT)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren

Das Land gewährt auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020 und 2020-2021 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren (RAT).

Die Richtlinie sieht für Investitionsvorhaben, die ab dem 01.07.2016 begonnen wurden und bis zum 30.06.2023 abgeschlossen sind, folgende Zuwendungshöchstbeträge als Festbetragsfinanzierung vor:

Je neu geschaffenem Krippenplatz wird eine maximale Zuwendung in Höhe von 12.000 Euro gewährt, wenn zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von mindestens 13.000 Euro für einen neu geschaffenen Krippenplatz entstehen.

Je neu geschaffenem Tagespflegeplatz wird eine maximale Zuwendung in Höhe von 4.000 Euro gewährt, wenn zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von mindestens 4.300 Euro entstehen.

Des Weiteren dürfen die neu geschaffenen Plätze nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert worden sein. Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z.B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren oder Umbaumaßnahmen bei bereits bestehenden Betreuungsplätzen), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil der geschaffenen neuen Plätze für Kinder unter drei Jahren an den Gesamtplätzen entspricht.

Aufgrund des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.05.2023 (Bundesgesetzblatt Nr. 136/2023) geändert worden ist, besteht nun die Möglichkeit bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Verlängerung des Maßnahmezeitraumes bis 31.12.2023 zu beantragen.

 

  1. Mit der Maßnahme muss im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 begonnen worden sein. Als Beginn wird der Abschluss des ersten der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages gewertet (Leistungsphasen 3-6 bleiben unberührt.
  2. Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.
  3. Der Zuwendungsbescheid muss nach dem 01.01.2021 erteilt worden sein. (Maßgeblich ist das Datum des Erstbescheides und nicht das Datum eines zu einem späteren Zeitpunkt erteilten Änderungsbescheides)

 

Da es sich bei der Gewährung dieser Zuwendung nach der o.g. Richtlinie um eine freiwillige Leistung handelt, steht eine Bewilligung des Änderungsantrags unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Ein Anspruch auf die Verlängerung des Maßnahmezeitraumes bis zum 31.12.2023 kann aus einem eingereichten Änderungsantrag nicht hergeleitet werden. Eine Änderung der Bewilligungsbescheide erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Änderungsanträge.

Hinweis für Tagespflegepersonen, Investoren oder kirchliche Träger:  Auskünfte zu den Richtlinien, der Antragstellung und den Bearbeitungsständen erteilen die zuständigen Kommunen.

Die Bundes- und Landesmittel konnten vollständig gebunden werden, so dass für neue Anträge derzeit keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen.