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Frühkindliche Bildung

Richtlinie Sprach-Kitas

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des bis zum 30.06.2023 verlängerten Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (RL Sprach-Kitas)

Das Land Niedersachsen gewährt auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des bis zum 30.06.2023 verlängerten Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (RL Sprach-Kitas) eine finanzielle Förderung.

Ziel der Förderung ist es die Stellen für Funktionskräfte Sprachbildung und für Fachberatungen, für die bis zum 30.06.2023 nach dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ eine Förderung bewilligt wurde, zu erhalten.  

Die Richtlinie sieht folgende Fördergegenstände vor:

  • Personalausgaben und Sachausgaben für Sprachmultiplikatorinnen und Sprachmultiplikatoren (sog. Funktionskräfte Sprachbildung), die über eine Qualifikation als pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 oder 4 NKiTaG verfügen oder bereits bis 30.06.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ gefördert wurden.
     
  • Personalausgaben und Sachausgaben für Kräfte, die trägerübergreifend Tätigkeiten der Fachberatung übernehmen (sog. Verbund-Fachberatung). Die Kraft muss über einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe verfügen oder bereits bis 30.06.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ gefördert worden sein.

Die Übersichten mit der namentlichen Auflistung der zur Antragstellung berechtigten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen sind unter den weiterführenden Informationen eingestellt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Personal- und tätigkeitsbezogene Sachausgaben pro begonnener kalendermonatlicher Beschäftigungszeit

  • je Fachkraftstelle für Funktionskräfte Sprachbildung 2.675,00 € (Nr. 2.1.1 i. V. m. Nr. 4.3 a) der Richtlinie)
  • je Stelle für Verbund-Fachberatungen 3.045,00 € (Nr. 2.1.2 i. V .m. Nr. 4.3 b) der Richtlinie)

Die Personalausgaben werden bis zur Höhe der nach TVöD zu zahlenden Vergütung anerkannt.

Die o.g. Richtlinie sieht eine Förderung im Förderzeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2024 sowie in einem weiteren Förderzeitraum vom 01.01.2025 bis 31.07.2025 vor.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Förderzeitraum vom 01.01.2025 bis 31.07.2025 ist unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks eingescannt mit Unterschrift und Stempel an die im Antragsvordruck angegebene E-Mail-Adresse zu senden. Die vorgesehene Pflichtanlage ist als Excel-Datei zu übermitteln. Die Antragsfrist wurde auf den 31.07.2024 festgelegt (Ausschlussfrist). Verspätet eingegangene Anträge können keine Berücksichtigung finden.