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Frühkindliche Bildung

Richtlinie Investitionen Tagesbetreuung (IKiGa)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung

Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (Richtlinie IKiGa).

Mit Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 22.02.2021 ist die o.g. Richtlinie mit Wirkung vom 01.03.2021 in Kraft getreten.

Zu den förderfähigen Investitionen zählen Neubau-, Ausbau-, Umbau, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze sowie zum Erhalt von Betreuungsplätzen, die ohne entsprechende Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Die Beurteilung, ob ohne eine entsprechende Investition in eine Erhaltungsmaßnahme der ersatzlose Wegfall von Betreuungsplätzen droht, obliegt ausschließlich dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Die örtlichen Träger sind gehalten mit den Bundesmitteln verantwortlich umzugehen.

Innerhalb der Ausstattungsinvestitionen sind insbesondere Maßnahmen zur Bewegungsförderung, Gesundheitsversorgung, Umsetzung von Inklusion, Familienorientierung sowie Digitalisierung förderfähig. Im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten kann auch der Erwerb sowie die Anmietung von Luftreinigungsgeräten gefördert werden. Eine Anmietung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass diese für die notwendige Dauer der Nutzung wirtschaftlicher ist als der Kauf des Gerätes.

Die Zuwendung wird in Höhe von maximal 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben und für Investitionsvorhaben, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 begonnen wurden und bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sind, gewährt.

Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens wurden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum Stichtag 31.12.2019 gebildet. Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel auf die einzelnen örtlichen Träger ist der Anlage 2 zur Richtlinie zu entnehmen.

Die Vorhaben dürfen nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert worden sein. Sofern mit den Maßnahmen nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt wird (z.B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren) ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil für Investitionsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie an den Gesamtplätzen entspricht.

Zuwendungen nach der Richtlinie IKiGa konnten bis zum 30.04.2022 (Ausschlussfrist) von den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beantragt werden. Pro örtlichem Träger war ein zusammengefasster Antrag für sämtliche Vorhaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzureichen.

Mit Datum vom 31.05.2023 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 136/2023 die Verlängerung des 5. Bundesinvestitionsprogrammes verkündet. Ein In-Kraft-Treten des Gesetzes ist zum 30.06.2023 vorgesehen. Ab dem 30.06.2023 ist es aufgrund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes und der Umsetzung auf Landesebene möglich, einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung des Maßnahmezeitraumes bis zum 31.12.2023 der bewilligten Maßnahmen zu stellen.