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Frühkindliche Bildung

Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Das Land Niedersachsen fördert Betreuungskräfte in Ausbildung derzeit und bis zum Ablauf des 31.07.2023 als Zusatzkräfte Ausbildung über die Richtlinie Qualität in Kitas. Informationen zur Richtlinie Qualität in Kitas können Sie unter dem entsprechenden Link unter den unten stehenden weiterführenden Informationen abrufen.

Daran anschließend gewährt das Land Niedersachsen den Trägern von Kindertagesstätten ab dem 01.08.2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung. Die Antragstellung wird über das webbasierte System „kita.web“ möglich sein.

Eine Antragstellung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Sobald das Antragsverfahren eröffnet wurde, wird hierüber auf dieser Seite und mit einem Informationstext in kita.web informiert.  

Die Gewährung erfolgt auf der Grundlage des § 30 NKiTaG. Die Höhe der besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung beträgt je regelmäßig tätiger und in Ausbildung befindlicher Kraft jährlich 20.000 Euro. Sie kann auch für solche Kräfte beantragt werden, die bereits vor dem 01.08.2023 eine Ausbildung begonnen haben.

Es müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Die sich in Ausbildung befindliche Kraft ist keine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 NKiTaG (z.B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in), keine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 NKiTaG (z.B. sozialpädagogische/r Assistent/in; Kinderpfleger/in) und verfügt auch nicht über eine gleichwertige Ausbildung.

2. Ziel der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder des tätigkeitsbegleitenden Studiums ist die Erlangung einer der folgenden Abschlüsse:

  • staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher
  • staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge
  • staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/Heilpädagoge
  • staatlich anerkannte/r Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger oder
  • sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent

 3. Die sich in Ausbildung befindliche Kraft ist in einer Kindergartengruppe oder in einer altersübergreifenden Gruppe, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 NKiTaG erforderlichen Kräften im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig.

Zusätzliche Informationen zu den Finanzhilfevoraussetzungen sowie dem Antrags- und Bewilligungsverfahren können Sie dem auf dieser Seite eingestellten FAQ-Dokument entnehmen.Weitere Informationen zur Ausbildung zur/zum Sozialpädagogischen Assistentin/Assistent und Erzieherin/Erzieher können Sie unter dem entsprechenden Link unter den unten stehenden weiterführenden Informationen abrufen.