Frühkindliche Bildung
Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung gemäß § 30 NKiTaG
Das Land Niedersachsen gewährt den Trägern von Kindertagesstätten seit dem 01.08.2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung.
Die besondere Finanzhilfe wird jeweils für ein Kindergartenjahr (01.08. - 31.07.) gewährt.
Die Höhe der besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung beträgt je regelmäßig tätiger und in Teilzeitausbildung oder Studium befindlicher Kraft jährlich 20.000 Euro. Sie kann nur durch den Träger beantragt werden. Sie kann auch für solche Kräfte beantragt werden, die bereits vor dem 01.08.2023 eine Ausbildung begonnen haben. Eine Förderung ist allerdings frühestens ab dem 01.08.2023 möglich.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die besondere Finanzhilfe sind insbesondere:
1. Die sich in Teilzeitausbildung oder Studium befindliche Kraft ist:
- keine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 NKiTaG (z.B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in),
- keine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 NKiTaG (z.B. sozialpädagogische/r Assistent/in; Kinderpfleger/in) und
- verfügt auch nicht über eine gleichwertige Ausbildung.
2. Ziel der Ausbildung in Teilzeit oder des Studiums ist die Erlangung einer der folgenden berufsqualifizierenden Abschlüsse:
- staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher
- staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge
- staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/Heilpädagoge
- staatlich anerkannte/r Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger oder
- sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent
3. Die regelmäßig tätige Kraft muss im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 NKiTaG erforderlichen Kräften im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt tätig sein.
Hinweis zur Teilzeitausbildung von sozialpädagogischen Assistenzkräften: Die Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz in Teilzeit umfasst in Niedersachsen regelmäßig einen Ausbildungszeitraum von 2,5 bis 3 bzw. 1,5 Jahren im Quereinstieg. Einjährige Vollzeitausbildungen zur sozialpädagogischen Assistenz sind damit grundsätzlich nicht nach § 30 NKiTaG förderfähig. Bei Fragen zur Teilzeiteigenschaft von Ausbildungsgängen wenden Sie sich bitte an die im Antragsformular angegebene Funktionsadresse. Nähere Informationen können Sie auch dem Flyer „Teilzeitausbildung mit Vergütung“ entnehmen.
Zusätzliche Informationen zu den Finanzhilfevoraussetzungen und Ausbildungswegen können Sie dem auf dieser Seite eingestellten FAQ-Dokument sowie den weiterführenden Informationen entnehmen. Im Einzelfall kann auch eine (weitere) Förderung von Zusatzkräften über die Richtlinie Qualität in Kitas 2 möglich sein.
Der Antrag ist ausschließlich als gescanntes Dokument (PDF-Datei) mit Unterschrift und Stempel sowie der ausgefüllten aktuellen Pflichtanlage (als Excel-Datei!) per E-Mail an die im Antragsvordruck angegebene E-Mail-Adresse zu senden. Sofern Sie als Träger über mehrere Einrichtungen verfügen, senden Sie bitte für jede Kindertageseinrichtung einen separaten Antrag mit eigener Pflichtanlage in einer gesonderten E-Mail zu.
Für sämtliche Rückfragen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen nach § 30 NKiTaG oder zur Vorabprüfung möglicher Einzelfälle wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach.
Kindergartenjahr 2024/2025:
Die Antragstellung für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung gemäß § 30 NKiTaG für das Kindergartenjahr 2024/2025 wird ab dem 01.07.2024 möglich sein. Antragsfrist für das Kindergartenjahr 2024/2025 ist der 31.07.2025 (Ausschlussfrist). Bitte nutzen Sie auch hierfür den entsprechend bereitgestellten Vordruck. Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.