Frühkindliche Bildung
Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung gemäß §§ 34 und 35 NKiTaG
Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern seit dem 01.08.2021 eine pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung für die Kindertagespflege nach dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG). Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in Kindertagespflege (RKTP) wurde somit zum Kindergartenjahr 2021/2022 abgelöst.
Die pauschalierte Finanzhilfe wird für tatsächlich geleistete Betreuungsstunden in der Kindertagespflege für Kinder bis zur Einschulung gewährt, wenn mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich betreut wird und das Betreuungsverhältnis auch länger als drei Monate bestehen soll.
Die weitere finanzielle Förderung umfasst die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung, Fortbildung und Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen sowie den Erwerb einer Grundqualifikation nach dem "Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege" (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten für angehende Kindertagespflegepersonen.
Die pauschalierte Finanzhilfe sowie die weitere finanzielle Förderung wird jeweils auf Antrag gemäß §§ 34,35 NKiTaG für ein Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) gewährt.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres als gescanntes Dokument mit Unterschrift per E-Mail beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover eingegangen sein (Ausschlussfrist).
Für das Kindergartenjahr 2023/2024 werden Abschlagszahlungen für die ersten sechs Monate des Kindergartenjahres geleistet, auch wenn der Antrag bis dahin noch nicht gestellt wurde. Abschlagszahlungen für die weiteren sechs Monate werden nur geleistet, wenn der Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung gestellt ist. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der für das vorausgegangene Kindergartenjahr gewährten finanziellen Förderung.
Der Antrag für das Kindergartenjahr 2023/2024 ist bis zum 31.07.2024 zu stellen.
Eine aktuelle Übersicht über anerkannte gleichwertige Qualifikationen im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKiTaG finden Sie unter den unten eingestellten weiterführenden Informationen. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und laufend aktualisiert wird.