Frühkindliche Bildung
Besondere Finanzhilfe Sprachförderung gemäß § 31 NKiTaG
Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern seit dem 01.08.2018 als Ausgleich für die Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher Kompetenz sowie die Aufgaben der Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und § 14 NKiTaG jeweils auf Antrag eine besondere Finanzhilfe gemäß § 31 NKiTaG.
Die besondere Finanzhilfe wird jeweils für ein Kindergartenjahr (01.08. - 31.07.) gewährt.
Für die Gewährung ist unter anderem die Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzeptes (regionales Sprachförderkonzept), welches die örtlichen Träger für ihren Zuständigkeitsbereich erstellen, erforderlich. Der Antrag auf besondere Finanzhilfe inkl. dem regionalen Sprachförderkonzept muss spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Kindergartenjahres als gescanntes Dokument mit Unterschrift per E-Mail beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover eingegangen sein (Ausschlussfrist).
Sollte bis zum 31.10. des jeweiligen Kindergartenjahres kein Antrag auf besondere Finanzhilfe gemäß § 31 NKiTaG einschließlich des regionalen Sprachförderkonzeptes vorliegen, werden die Abschlagszahlungen eingestellt.
Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach der ermittelten Fördersumme (siehe Berechnungsgrundlage gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 NKiTaG) und wird in monatlichen Raten (Fördersumme / 12 Monate) ausgezahlt, sofern Sie keine Abschlagszahlung in geringerer Höhe wünschen.
Bitte beachten Sie, dass ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 mindestens 85 % der beantragten Finanzhilfe für Personalausgaben in Kindertageseinrichtungen einzusetzen sind und maximal 15 % der Ausgaben für Fachberatung und Qualifizierung aufgewendet werden dürfen.
Der Antrag für das Kindergartenjahr 2024/2025 ist bis zum 31.10.2024 ausschließlich als gescanntes Dokument mit Unterschrift einschließlich des regionalen Sprachförderkonzeptes per E-Mail an die zuständigen Ansprechpersonen zu senden.