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Frühkindliche Bildung

Allgemeine Finanzhilfe

Beantragung der Finanzhilfe

Zum Kindergartenjahr 2010/2011 wurde das webbasierte Verfahren kita.web zur Beantragung und Bewilligung der Finanzhilfe für Personalausgaben und zur Erfüllung der Meldepflichten nach dem KiTaG zum Stichtag 01.10. eines Jahres sowie für die Verfahren zur Beantragung und Änderung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII eingeführt. Zum Programm gelangen Sie über die Seite https://www.login.kita-niedersachsen.de. Zur Nutzung ist lediglich ein Internetzugang und eine gültige Mailadresse notwendig; ein gesondertes Programm ist nicht erforderlich. Das dazu erforderliche Passwort für das Login ist über den Fachdienst beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB/ Fachbereich Frühkindliche Bildung / Fachbereich II) zu beantragen.

Das Land Niedersachsen gewährt nach §§ 23-29 Abs. 1 NKiTaG den Trägern von Kindertagesstätten eine Finanzhilfe für Personalausgaben.

Gem. § 23 Abs. 2 NKiTaG wird die Finanzhilfe je Kindergartenjahr gewährt. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 der DVO-NKiTaG muss der Antrag auf Finanzhilfe für jede Einrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (d. h. bis zum 31.07.) beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist!).

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 der DVO-NKiTaG leistet das Landesjugendamt, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres, im Kindergartenjahr 2021/2022 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Kindertagessstätte gewährte Finanzhilfe.

Gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für das Kindergartenjahr 2021/2022 auch rückwirkend, zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurden Anträge auf Personalausnahmen für Randzeitgruppen gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG auch rückwirkend für den beantragten Zeitraum vor Antragstellung bewilligt.

Für die Zukunft, konkret ab dem Kindergartenjahr 2024/2025, wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Anträge auf Personalausnahmen in Randzeitgruppen gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG rechtzeitig vor Beginn des Betriebs der betroffenen Randzeitgruppe bei dem für Sie zuständigen Fachdienst

(https://bildungsportal-niedersachsen.de/fileadmin/3_Fruehkindliche_Bildung/Kindertageseinrichtungen/Regionale_Zustaendigkeiten_der_Fachdienste_im_Fachbereich_II_Landesjugendamt.pdf)

mit dem bekannten Textbaustein

„Gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG beantrage ich für die Randzeitgruppe (Name*) in der Kindertagesstätte (Name und Anschrift der Einrichtung) in der Zeit von ……………(frühestens 01.08.2024) bis zum …………..(max. 31.07.2025)  als Ausnahme von § 11 Abs. 1 S. 1 NKiTaG - die Zulassung des regelmäßigen Einsatzes von zwei pädagogischen Assistenzkräften. Ich bestätige, dass in der o.g. Randzeitgruppe ausschließlich Kinder ab dem dritten Lebensjahr gefördert werden. Ich bestätige, dass es mir aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels nicht möglich war, die nach § 11 Abs. 1 NKiTaG erforderliche personelle Besetzung umzusetzen.

*Name vom Träger frei wählbar“

zu beantragen sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verspätete Antragsstellung zur Kürzung der gesamten Randzeitgruppe bei der Bewilligung der allgemeinen Finanzhilfezahlungen gem. §§ 23 ff. NKiTaG für das Kindergartenjahr 2024/2025 führt, wenn der Antrag auf Personalausnahme gem. § 11 Abs. 7 NKiTaG für die betroffene Randzeitgruppe nach dem Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der pauschalierten Finanzhilfe gem. § 24 Abs. 7 S. 1 NKiTaG (01.10.2024) rückwirkend für die Monate August und/oder September 2024 gestellt wird.

Maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfe ist gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) der Finanzhilfesatz nach § 16 Abs. 1 , § 16 a oder § 16 b KiTaG (20%, 54% oder 56%) multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach § 5 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG.

Der Finanzhilfebasissatz beträgt:

  • für Gruppen in Kindertagesstätten und kleinen Kindertagesstätten, in denen ausschließlich Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder) aufgenommen sind: 54% für 2019/2020 sowie 56% für 2020/2021.
  • für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) aufgenommen sind und in denen die Beitragsfreiheit nach § 21 KiTaG gewährleistet wird: 56% für 2019/2020 sowie 57% für 2020/2021.
  • für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Hortkinder) aufgenommen sind: 20%.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sowie von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (AÜ Krippe/Hort) aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge in Höhe von 2,6 in 2019/2020 (bzw. 2,8 in 2020/2021) je Krippenkind, maximal jedoch 54% für 2019/2020 bzw. maximal jedoch 56% für 2020/2021.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder von 0 Jahren bis zur Einschulung (AÜ Krippe/Kindergarten) aufgenommen sind 54% für 2019/2020 (bzw. 56% für 2020/2021) zzgl. Aufschläge in Höhe von 0,1 in 2019/2020 (bzw. 0,05 in 2020/2021) je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit nach § 21 KiTaG, maximal jedoch 54% in 2019/2020 bzw. maximal jedoch 56% in 2020/2021.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (AÜ Kindergarten/Hort) aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge in Höhe von 1,8 in 2019/2020 (bzw. 1,85 in 2020/2021) je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit nach § 21 KiTaG, maximal jedoch 56% in 2019/2020 (bzw. 57% in 2020/2021).
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge von 2,6 in 2019/2020 (bzw. 2,8 in 2020/2021) je Krippenkind, zzgl. Aufschläge von 1,8 in 2019/2020 (bzw. 1,85 in 2020/2021) je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit nach § 21 KiTaG, maximal jedoch 56% in 2019/2020 (bzw. 57% in 2020/2021).

Für integrative Gruppen (Krippe, Kindergarten, AÜ Krippe/Kindergarten) ist nach § 18 Abs. 1 KiTaG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG ein weiterer Aufschlag in Höhe von 25% für eine sozialpädagogische Fachkraft auf den oben ermittelten maximalen Finanzhilfesatz vorgesehen.

Wird die Beitragsfreiheit nach § 21 KiTaG nicht gewährleistet, entfällt der Anspruch auf die erhöhte Finanzhilfe gem. § 16 b Abs. 1 S. 2 KiTaG.

Weitere Informationen zur Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder erhalten Sie auch unter :

Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder: Bildungsportal Niedersachsen (bildungsportal-niedersachsen.de)

Nach der Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung (Richtlinie Billigkeit) wird auf Antrag die weitere Erhöhung der Finanzhilfepauschalen um 1,0 vom Hundert auf den jeweiligen Betrag, der sich nach § 5 Abs. 3 S. 2 der 2. DVO-KiTaG ergibt, für die Kindergartenjahre 2019/2020 bis 2022/2023 gewährt.

Die Jahreswochenstundenpauschale nach § 5 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG inklusive der weiteren Erhöhung um 1% nach der Richtlinie Billigkeit beträgt

für das Kindergartenjahr 2019/2020:

  • 1.243,00 Euro je sozialpädagogischer Fachkraft,
  • 1.068,00 Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft,
  •    593,00 Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik.

 für das Kindergartenjahr 2020/2021:

  • 1.274,00 Euro je sozialpädagogischer Fachkraft,
  • 1.094,00 Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft,
  •    607,00 Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik.

Seit dem 01.08.2021 (Kindergartenjahr 2021/2022) ist das Gesetz zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege (NKiTaG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) in Kraft getreten.

Die Berechnung der Finanzhilfe für Personalausgaben ergibt sich aus den §§ 24-29 Abs. 1 NKiTaG sowie aus §§ 21-22 der DVO-NKiTaG.

Der Finanzhilfebasissatz beträgt:

  • für Gruppen in Kindertagesstätten und kleinen Kindertagesstätten, in denen ausschließlich Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder) aufgenommen sind: 56% für 2021/2022.
  • für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) aufgenommen sind und in denen die Beitragsfreiheit nach § 26 Abs. 1 S. 2 NKiTaG gewährleistet wird: 58% für 2021/2022.
  • für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Hortkinder) aufgenommen sind: 20%.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sowie von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (AÜ Krippe/Hort) aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge in Höhe von 2,8% in 2021/2022 je Krippenkind, maximal jedoch 56% für 2021/2022.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder von 0 Jahren bis zur Einschulung (AÜ Krippe/Kindergarten) aufgenommen sind 56% für 2021/2022 zzgl. Aufschläge in Höhe von 0,1% in 2021/2022 je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit § 28 Abs. 1 S. 3 NKiTaG, maximal jedoch 58% in 2021/2022.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen ausschließlich Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (AÜ Kindergarten/Hort) aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge in Höhe von 2,8% in 2021/2022 je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit nach § 28 Abs. 1 S. 3 NKiTaG, maximal jedoch 56% in 2021/2022.
  • für altersübergreifende Gruppen, in denen Kinder im Alter von Null bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen sind: 20% zzgl. Aufschläge von 2,8% in 2021/2022) je Krippenkind, zzgl. Aufschläge von 1,9% in 2021/2022 je Kindergartenkind bei Gewährleistung der Beitragsfreiheit nach § 28 Abs. 4 S. 5 NKiTaG, maximal jedoch 58% in 2021/2022.

Für integrative Gruppen (Krippe, Kindergarten, AÜ Krippe/Kindergarten) ist nach § 29 Abs. 1 NKiTaG i.V.m. § 21 Abs. 2-4 der DVO-NKiTaG ein weiterer Aufschlag in Höhe von 25% für eine pädagogische Fachkraft als Leitung einer integrativen Gruppe auf den oben ermittelten maximalen Finanzhilfesatz vorgesehen.

Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt nach § 24 Abs. 5 NKiTaG

  • 1.267 Euro für eine pädagogische Fachkraft
  • 1.088 Euro für eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 S. 1 oder 2
  •    603 Euro für eine Kraft, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 S. 3 zulässig ist.

Seit dem 1. Januar 2015 finanziert das Land eine dritte Fach- oder Betreuungskraft in Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 NKiTaG.
 

Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 wurde durch das am 20.06.2018 verabschiedete KiTaG die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung künftig keine Elternbeiträge mehr an.

Die Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder wird über die webbasierte Anwendung kita.web beantragt und abgerechnet.

Weitere Informationen zur Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder erhalten Sie im unter den weiterführenden Informationen im FAQ-Dokument zur Beitragsfreiheit, im KiTaG sowie unter Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder: Bildungsportal Niedersachsen (bildungsportal-niedersachsen.de).

 

Die Entscheidung des Nds. OVG Lüneburg vom 03.09.2019 (Az.: 10 LC 13/18) zu der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 der 2. DVO – KiTaG a.F., dass Veränderungen in der Gruppenstruktur vor und nach dem Stichtag 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres bei der Berechnung der Finanzhilfe unerheblich sind, wird zum 01.08.2021 (2021/2022) umgesetzt. Die Veränderungen in der Gruppenstruktur, die am 1. Oktober vollzogen sind, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe zum Stichtag 1. Oktober für das gesamte Kindergartenjahr berücksichtigt.

Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 der 2. DVO-KiTaG a.F. ist Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Tageseinrichtung oder einer Gruppe, wenn der Betrieb später aufgenommen worden ist, § 5 Abs. 1 S. 4 der 2. DVO-KiTaG a.F.. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurden die Gruppenumwandlungen nach dem Stichtag 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres bei der Berechnung der Finanzhilfe auf einen Folgeantrag zu dem neuen Stichtag berücksichtigt (z.B. eine zum Stichtag 01.10. betriebene Regelgruppe wird zum 01.11. in eine integrative Gruppe umgewandelt: Berechnung zum 01.10. als Regelgruppe/ Berechnung ab dem 01.11. als integrative Gruppe). Das OVG macht in seinem Urteil vom 03.09.2019 jedoch deutlich, dass für die Berechnung der Finanzhilfe allein die Verhältnisse am 1. Oktober maßgeblich sind und – auch im Falle gravierender Änderungen, die eine neue Betriebserlaubnis erforderlich machen – die im Laufe des Kindergartenjahres ergehende neue Betriebserlaubnis keinen Einfluss auf die Finanzhilfe hat.

Grundsätzlich sind insofern nur noch die Verhältnisse am 1. Oktober eines Kindergartenjahres für die Berechnung der Finanzhilfe maßgeblich. Nur im Falle eines späteren Betriebsbeginnes (d.h. nach dem 1. Oktober) einer Einrichtung oder einer Gruppe gilt ein davon abweichender Stichtag, weshalb die Finanzhilfe dann neu berechnet wird. Die Erteilung einer (geänderten) Betriebserlaubnis aufgrund von Änderungen im Betrieb einer Kindertageseinrichtung (so z.B. „Umwandlung“ von den bereits betriebenen Gruppen nach dem 1. Oktober) ist insofern kein Anlass mehr für eine Neuberechnung der Finanzhilfe.

Rechtserhebliche Veränderungen, wie die Schließung einer/mehrerer Gruppe/n oder einer gesamten Einrichtung, die zu einer deutlichen Verringerung oder zur Beendigung der Finanzhilfezahlungen führen, sind dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover unverzüglich schriftlich (Brief oder E-Mail) anzuzeigen. Bitte beachten Sie, dass das bloße Einpflegen dieser Veränderungen in kita.web nicht als unverzügliche Anzeige angesehen werden kann.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch bedingten staatlichen Untersagung des Regelbetriebs von Kindertagesstätten wurde Ihnen für die Dauer der Untersagung die Möglichkeit eröffnet, für einzelne Mitarbeiter/innen Kurzarbeit zu veranlassen und hierfür Mittel bei der Bundesagentur für Arbeit (sog. Kurzarbeitergeld) zu beantragen.

Wie bereits im vorherigen Kindergartenjahr hat sich das Land Niedersachsen bei Eröffnung dieser Möglichkeit jedoch vorbehalten, den längerfristigen Bezug von Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der nach §§ 16 ff. KiTaG gezahlten Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2020/2021 in Abzug zu bringen. Dieser Abzug erfolgt analog § 16 Abs. 4 KiTaG. 

Um Ihren Antrag auf Gewährung der Finanzhilfe für Personalausgaben für das Kindergartenjahr 2020/2021 bearbeiten zu können, ist es daher erforderlich, dass Ihrerseits eine Mitteilung über das erhaltene Kurzarbeitergeld erfolgt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ihnen übersandte E-Mail vom 03.08.2021 verwiesen.

Bitte melden Sie unter Verwendung des Vordrucks "Meldung über gezahltes Kurzarbeitergeld 2020-2021" ob und wenn ja, für welche Fachkräfte und in welchem Umfang Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen auch die in der Excel-Tabelle aufgeführten Fußnoten. Bitte übersenden Sie den ausgefüllten Vordruck direkt als Antwort auf die Ihnen vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover übersandte E-Mail. Sofern Sie keine entsprechende E-Mail erhalten haben, senden Sie Ihre Antwort mit dem Betreff „Meldung Kurzarbeitergeld i. R. d. Finanzhilfe für Personalausgaben für das KiGa-Jahr 2020/2021“ und unter Angabe des Aktenzeichens der Finanzhilfe sowie der Einrichtung an die folgende E-Mail-Adresse: [email protected]

Bitte beachten Sie auch, dass eine Fehlanzeige nicht erforderlich ist.

Sofern Ihrerseits keine Rückmeldung bis zum 31.10.2021 erfolgte, wird bei der Gewährung der Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2020/2021 davon ausgegangen, dass kein Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie mit der Antragstellung die Richtigkeit Ihrer Angaben versichert haben. Bitte beachten Sie daher, dass die unterlassene Rückmeldung trotz Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Bekanntwerden zur Einleitung eines Rückforderungsverfahrens nach §§ 45 ff. SGB X führen würde, welches regelmäßig die Erstattung der Finanzhilfeleistungen in Höhe des bezogenen Kurzarbeitergeldes zur Folge hätte.

Etwaige Folgeanträge können grundsätzlich erst nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (Monatsfrist) bearbeitet und beschieden werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides folgt. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgt mit dem Abruf des Bescheides in kita.web. Wird dieser nicht abgerufen, so gilt er am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigungsemail über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Um dieses Verfahren zu beschleunigen kann ein Rechtsbehelfsverzicht eingereicht werden. Ein entsprechender Vordruck ist unter den weiterführenden Informationen zu finden.