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Frühkindliche Bildung

Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder

Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung dieser Kinder richtet sich nach dem individuellen Bedarf, § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII iVm § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder.

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2018 die Beitragsfreiheit ab dem 1. August 2018 beschlossen.

Nach § 22 Abs. 2 NKiTaG haben Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird, für die das Land Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 28 NKiTaG leistet.

Zuständig für die Erfüllung des jeweiligen Anspruchs sind die örtlichen Träger (Landkreise, kreisfreie Städte) und die Gemeinden, die die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.