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Frühkindliche Bildung

Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder

Gemäß § 24 SGB VIII hat jedes Kind von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach dem individuellen Bedarf.

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2018 die Beitragsfreiheit ab dem 1. August 2018 beschlossen.

Nach § 22 Abs. 2 NKiTaG haben Kinder ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird, für die das Land Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 28 NKiTaG leistet.

Zuständig für die Erfüllung des jeweiligen Anspruchs sind die örtlichen Träger (Landkreise, kreisfreie Städte) und die Gemeinden, die die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.